FAQs

Einzelfälle

Gesundheitsdaten - Elektronische Gesundheitsakte („ELGA“)

Die Elektronische Gesundheitsakte ("ELGA") soll elektronische Befunde ("e‑Befunde") und die Medikationsdaten ("e‑Medikation") für Gesundheitsdiensteanbieter bereithalten.

Möglichkeiten:
- Abmelden von der ELGA:
Sie können gegen die Aufnahme Ihrer Daten in ELGA Widerspruch erheben. Widerspruchsstelle ist der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

- Anschließende Beschwerde bei der Datenschutzbehörde:
Sollte die zuständige Stelle dem Widerspruch nicht folgen, so kann die:der Betroffene bei der Datenschutzbehörde eine Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Widerspruch geltend machen.

Rechtsgrundlage:
Rechtsgrundlage ist das Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz und die ELGA-Verordnung. Gemäß § 3 ELGA-Verordnung 2015 (ELGA‑VO 2015), BGBl. II Nr. 106/2015, ist der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Stelle, bei der Widerspruch gegen den ELGA erhoben werden kann (die Widerspruchstelle).

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Gesundheitsdaten - E-Impfpass

Die Impfdaten werden in einem zentralen österreichischen Impfregister gespeichert. Dies ermöglicht eine vollständige und standardisierte Impfdokumentation.

Möglichkeiten:
- Abmelden von dem E-Impfpass:
Ein Recht auf Abmeldung, wie bei der Elektronischen Gesundheitsakte, ist beim E-Impfpass rechtlich nicht vorgesehen.

Rechtsgrundlage:
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist das Gesundheitstelematikgesetz (GTelG).

Brief & Post - Direktwerbung

Es gibt zwei Fälle direkt adressierter Werbesendungen: Eigenwerbung mit Hilfe der Kund:innendatei und Werbung durch ein Direktmarketingunternehmen.

Direktmarketingunternehmen bieten regelmäßig nicht nur Leistungen bei der Gestaltung, beim Druck und beim Versand von Werbebriefen ("Mailings") an, sondern führen auch eigene Datenanwendungen, in denen die Daten möglicher Werbeadressat:innen verarbeitet werden, und vermitteln den Austausch von Kund:innendaten für Werbezwecke zwischen Unternehmen ("Listbroking").

Direktmarketingunternehmen können Daten dabei manuell und durch automatische Systeme mit "Marketingklassifikationen" versehen. Entsprechende Programme können aus statistischen Erfahrungswerten gewisse Wahrscheinlichkeiten errechnen, etwa aus dem Vornamen die Wahrscheinlichkeit, zu einer bestimmten Altersklasse zu gehören, oder aus der Adresse die Wahrscheinlichkeit, zu einer bestimmten Einkommensklasse zu gehören. Aus der Altersklasse lässt sich wiederum die Wahrscheinlichkeit errechnen, zur Zielgruppe für gewisse Gesundheitsprodukte oder medizinische Dienstleistungen zu gehören.

Oft stammen präzise Daten, wie z.B. das Geburtsdatum, auch einfach aus der Kund:innendatei eines Unternehmens, mit dem Sie in ständiger Geschäftsverbindung stehen.

Bei Listbroking kann es auch sein, dass der Werbende gezielt die Kund:innendateien von bestimmten Luxus- und Markenartikelhändlern nutzen lässt und seine Marketingbotschaft so an eine bestimmte Käuferschicht richtet.

„Spams“ sind unerbetene Werbe-E-Mails.

Zulässigkeit
Spamming ist in den meisten Ländern, wie auch in Österreich, grundsätzlich verboten. Direktwerbung per E-Mail bedarf - ebenso wie Anrufe oder die Zusendung von SMS – der vorherigen Einwilligung der Empfängerin bzw. des Empfängers.

Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung von E-Mails zur Direktwerbung ist allerdings nicht notwendig, wenn

  1. Die:der Absender:in die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an ihre:seine Kund:innen erhalten hat und

  2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und

  3. die:der Empfänger:in klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und

  4. die:der Empfänger:in die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die ECG-Liste, abgelehnt hat.


Direktmarketingunternehmen betreiben ein Gewerbe ("Adressverlage und Direktmarketingunternehmen" gemäß § 151 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF).

Was kann ich gegen Direktwerbung unternehmen?
Robinson-Liste (bei persönlich adressierter Werbung)
Gegen persönlich adressierte Werbung von österreichischen Direktmarketingunternehmen kann man sich auf eine Sperrliste („Robinson-Liste“) setzen lassen. Sie wird von der Österreichischen Wirtschaftskammer geführt. Sie wirkt nicht gegen

  • E-Mails

  • Fax

  • Postwurfsendungen

  • Werbezettel an der Haustüre

  • Mailings ausländischer Direktmarketingunternehmen

  • Eigenwerbung von Unternehmen, die sie als Kund:innen führen

  • Amtliche Informationen und

  • Politische Werbung


ECG-Liste (bei Werbe-E-Mails)
Gegen Werbe-E-Mails kann man sich auf eine Sperrliste („ECG-Liste“) setzen lassen. Sie wird von der RTR GmbH geführt.

Flugblattverzichter
Gegen Postwurfsendungen oder Werbezettel an der Haustüre helfen nur an der Haus- oder Wohnungstür bzw. am Briefkasten angebrachte Aufkleber („Flugblattverzichter“), der über schriftliche Bestellung und auf postalischem Weg erhältlich ist. Senden Sie dazu ein ausreichend frankiertes Rückantwortkuvert mit Ihrem Namen und Ihrer Wohnadresse an:

"Die Werbemittelverteiler"
Postfach 500
5760 Saalfelden am Steinernen Meer
Kennwort "Bitte keine unadressierte Werbung"

Bei Fragen hierzu können Sie sich an die eigens dafür eingerichtete Stelle unter Tel.-Nr. 01/908 308 wenden. Weiterführende Information finden Sie auch auf der Webseite der Österreichischen Wirtschaftskammer.

Widerspruch bei Direktmarketingunternehmen
Eine vollständige Löschung aus den Datenanwendungen eines Direktmarketingunternehmens (bzw. ein Widerspruch gegen die Datenverwendung) ist ebenfalls möglich. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Unternehmen ihre Daten später neuerlich (aus legalen Quellen) ermittelt und verwendet. Einen dauerhaften Ausschluss gewährleistet nur die Aufnahmen in die Sperrlisten.

Auskunft von Direktmarketingunternehmen
Direktmarketingunternehmen sind zur datenschutzrechtlichen Auskunftserteilung verpflichtet.

Innerhalb von drei Monaten nach einem Mailing muss ein Direktmarketingunternehmen, auch wenn es die Daten nicht (mehr) selbst verarbeitet (z.B. bei Listbroking), Auskunft über die Herkunft der Daten geben.

Beschwerde bei der Datenschutzbehörde
Es ist grundsätzlich möglich, sich bei der Datenschutzbehörde wegen Spam-Nachrichten zu beschweren. Dazu ist allerdings anzumerken, dass die Chance auf Erfolg einer Beschwerde bei unbekannte Absender:innen eher gering ist. Für eine Beschwerde muss nämlich die:der Beschwerdegegner:in bekannt sein. Weiters verfügen Spammer oft über keine weiteren Daten außer der E-Mail-Adresse und können daher nicht sagen, woher die Daten stammen. Es muss zudem davon ausgegangen werden, dass Spammer unseriös sind, schwer zu identifizieren und unkooperativ. Beschwerden wegen Verletzung im Recht auf Löschung wegen unerbetener Werbe-E-Mails sind daher nur bei seriösen Organisationen sinnvoll, wenn bspw. die Abmeldung von einem Newsletter nicht funktioniert.

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Brief & Post - Wahlwerbung durch politische Parteien

Zulässigkeit
Verschiedene Vorschriften auf allen Ebenen des demokratischen Wahlrechts räumen Parteien das Recht ein, in Verzeichnisse der Wahlberechtigten einzusehen, daraus Daten zu kopieren und diese für Zwecke der politischen Werbung zu verarbeiten.

Dabei kann es sich sowohl um auf Dauer angelegte Dateisysteme (insbesondere das als gemeinsame Verarbeitung des Bundesministeriums für Inneres und der Gemeinden geführte Zentrale Wählerregister – ZeWaeR) handeln, als auch um Verarbeitungen, die aus Anlass und für Zwecke einer bestimmten Wahl oder Abstimmung vorgenommen werden (zum Beispiel die vor einer Nationalratswahl pro Wahlsprengel, Gemeinde oder Bundesland erstellten Wählerverzeichnisse).

Die Europa-Wählerevidenz, die als Grundlage der Wahlen zum Europäischen Parlament dient und daher alle Unionsbürger:innen mit Hauptwohnsitz in Österreich erfasst, wird ebenfalls mit Hilfe des ZeWaeR geführt.

Grundlage für die Erfassung der Wähler:innendaten sind die Melderegister.

Die im Nationalrat vertretenen Parteien erhalten demnach zweimal jährlich die aktuellen Daten (Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse, bei Auslandsösterreicher eventuell die E-Mail-Adresse) aller im ZeWaeR eingetragenen Wähler:innen.

Die in allgemeinen Vertretungskörpern (Nationalrat, Landtage, Gemeinderäte) vertretenen politischen Parteien können überdies gemäß § 5 Abs. 2 Wählerevidenzgesetz 2018 jederzeit auf Gemeindeebene die Übermittlung eines Ausdrucks der Wählerevidenz (oder eine Kopie im Format PDF) verlangen.
Andere wahlwerbende Parteien oder Kandidaten haben im zeitlichen Vorfeld bundesweiter Wahlen Anspruch auf Datenübermittlung durch die Gemeinden in Form von Kopien beziehungsweise Ausdrucken der für die entsprechende Wahl erstellten Wählerverzeichnisse.

Es handelt sich jeweils um einen gesetzlich ausdrücklich geregelten Zugang zu Wähler:innendaten (rechtliche Verpflichtung der des Verantwortlichen zur Übermittlung). Die entsprechende Datenverarbeitung bedarf daher keiner Einwilligung der betroffenen Personen.

Die:Der Empfänger:in der Daten dürfen diese für politische Werbung (zum Beispiel Werbebriefe, Einladungen zu Veranstaltungen) und statistische Zwecke verarbeiten. Als politische Werbung gilt, was dem Zweck einer politischen Partei ("umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament", § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012) förderlich ist.

Jede auf Daten des ZeWaeR aufbauende Datenverarbeitung bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist strafbar.

Die:Der Empfänger:in der Daten sind verpflichtet, die betroffenen Personenkreise über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. Bei politischer Werbung gelten grundsätzlich dieselben Regeln der DSGVO wie für jede:n anderen Verantwortliche:n.

Die Daten der auf Gemeindeebene geführten Wählerevidenzen (ebenso die der Europa-Wählerevidenzen) sind insoweit öffentlich zugänglich, als jedermann darin zwecks Kontrolle der Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten Einsicht nehmen kann.

In keinem Fall ist es dabei erlaubt, Daten zur politischen Überzeugung der betroffenen Personen (Wähler:innen) zu verarbeiten.

Was kann ich gegen Wahlwerbung unternehmen?
Ein Widerspruch gegen die Verarbeitung von Daten für Zwecke der Wählerevidenz oder die Geltendmachung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung ist gesetzlich ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Bei den Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern (Nationalrat, Landtage, Gemeinderäte) dient das Wählerevidenzgesetz sowie die Nationalratswahlordnung als Rechtsgrundlage.

Bei den Wahlen zum Bundespräsidenten dient das Bundespräsidentenwahlgesetz als Rechtsgrundlage.

Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament dient das Europa-Wählerevidenzgesetz als Rechtsgrundlage.

Die Wahlordnungen für Länder, Gemeinden, Kammern und Hochschülerschaften enthalten jeweils ähnliche Bestimmungen.

Für politische Parteien ist darüber hinaus ebenso das Parteiengesetz gegenständlich relevant.

Brief & Post - Geburtsdatum in Behördenschreiben

Zulässigkeit:
Die Datenschutzbehörde geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Geburtsdatum – das nicht zu besonderen Kategorien von Daten (früher: „sensible Daten“) zählt - dann der Adressierung eines behördlichen Schreibens beigefügt werden darf, wenn es der Sicherung gegen Verwechslungen der Adressat:innen im Zustellverfahren dient (z.B. wegen möglicher Namensgleichheit eines Elternteils und eines an derselben Adresse wohnhaften Kindes, die die Behörde nicht von vornherein ausschließen kann), und das dadurch gesicherte schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts vor Kenntnisnahme durch Dritte schwerer wiegt, als die Offenlegung des nicht-sensiblen Geburtsdatums.

Dies ist etwa dann der Fall, wenn es um die Zustellung eines Schreibens geht, das unmittelbar an die Adressat:innen gerichtete (verwaltungs-) strafrechtliche Vorwürfe enthält (z.B. bei einer Verwaltungsstrafverfügung oder einer Ladung zur Einvernahme als Beschuldigte:r im kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren).

Kein derartiges überwiegendes berechtigtes Interesse liegt z.B. dann vor, wenn mit der Briefsendung bloß eine Informationsbroschüre zugestellt worden ist.

Nach Rechtsprechung der Datenschutzbehörde ist auch der Aufdruck des Geburtsdatums auf einer Anonymverfügung (§ 49a VStG) unzulässig.

Nachverfolgung - GPS-Tracker

Definition
Mit GPS-Tracker ist es möglich, Personen oder Dinge zu lokalisieren und deren Bewegungen zu verfolgen. Sie werden in der Praxis häufig zur Führung eines elektronischen Fahrtenbuchs verwendet.

Zulässigkeit
Da die:der Trackende in der Regel die Zusatzinformation besitzen wird, wen oder was das GPS-Ortungssystem trackt, handelt es sich im Regelfall um personenbezogene Daten.

Zur Prüfung der Zulässigkeit wird im Regelfall eine Interessensabwägung durchzuführen sein.

Elektronisches Fahrtenbuch
Im Rahmen eines elektronischen Fahrtenbuchs hat die:der Trackende regelmäßig das berechtigte Interesse, den Nachweis der Erfüllung seiner steuerrechtlichen Verpflichtungen automatisiert zu erfüllen. Zwar könnte dieser Nachweis auch in Form eines manuellen (also handgeschriebenen) Fahrtenbuchs erbracht werden. Dies stellt regelmäßig aber kein gelinderes Mittel dar, da das Interesse der:des Trackenden gerade in der Automatisierung seiner betrieblichen Prozesse liegt, was im Endergebnis Ressourcen für anderweitige Tätigkeiten schafft.

Demgegenüber stehen die Interessen der betroffenen Person. Diese Interessen sind miteinander abzuwiegen. Insbesondere die Kenntnis der Ortung, die arbeitsrechtliche Einwilligung des Betriebsrats oder - wenn es keinen Betriebsrat gibt - der betroffenen Person, werden dabei wesentlich zu berücksichtigen sein. Ebenso wird bei der Interessensabwägung einzubeziehen sein, ob der Datenzugriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist.

Möglichkeiten
Ist die Nutzung eines GPS-Trackers unzulässig, so ist eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung denkbar.

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Justiz

Gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO sind die Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig.

Nach der Rechtsprechung der Datenschutzbehörde liegt eine Tätigkeit eines Gerichts im Rahmen der justiziellen Tätigkeit vor, wenn sich ein:e Richter:in in Ausübung des richterlichen Amtes befindet (z.B. im Rahmen von Hauptverhandlungen und Tagsatzungen) oder ein:e Richter:in oder eine Staatsänwältin bzw. ein Staatsanwalt sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt ist (siehe auch das Urteil des EuGH vom 24. März 2022, C-245/20).

Urteil des EuGH vom 24. März 2022

Nicht unter die justiziellen Tätigkeiten fallen bspw. die Führung des Grundbuchs oder Firmenbuchs, für welche daher die Datenschutzbehörde zuständig ist.

Die Datenschutzbehörde ist dafür zuständig, die Datenverarbeitung durch die Staatsanwaltschaften zu kontrollieren.

ORF-Beitrag (vormals: GIS-Rundfunkgebühren)

Allgemeines:
Die GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS) wurde gemäß § 21 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) umbenannt.

Der OBS obliegt gemäß § 10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Aufgabe, den ORF-Beitrag zu erheben sowie die Beitragsschuldner zu ermitteln. Beim ORF-Beitrag handelt es sich vereinfacht gesagt um ein Bündel gesetzlich geregelter Zahlungsverpflichtungen. Anders als nach der alten Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten wird.

Der ORF-Beitrag ist kein vertragliches Abo-Entgelt für den Empfang der Programme des öffentlich-rechtlichen Österreichischen Rundfunks (ORF). Man kann den ORF-Empfang oder den ORF-Beitrag daher auch nicht „kündigen“.

Zulässigkeit:
Der OBS ist nach Maßgabe des § 13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ein privilegierter Zugang zu den Daten der Meldebehörden eingeräumt. Sie erhält dazu Daten aus den Melderegistern. Die OBS ist darüber hinaus berechtigt, jedenfalls die in § 9 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 angeführten Datenkategorien sowie die entsprechenden Meldedaten zu verarbeiten.

Bitte beachten Sie, dass eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde nicht zur Befreiung vom ORF-Beitrag führen kann. Die Datenschutzbehörde kann im Rahmen einer Datenschutzbeschwerde nur über eine behauptete Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen absprechen. Eine Befreiung von der ORF-Beitragspflicht ist nur nach Maßgabe des § 4a ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 möglich.

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