FAQs

Foto & Video

Stationäre Videoüberwachung durch Private

Zulässigkeit
Die DSGVO gestattet den Einsatz von Videoüberwachungen im privaten Bereich innerhalb bestimmter Grenzen. Die Rechtmäßigkeit ist dabei in jedem Einzelfall anhand folgender Faktoren zu prüfen:

  1. Berechtigtes Interesse oder Einwilligung der Betroffenen
    Ein berechtigtes Interesse ist anhand des Zweckes der Datenverarbeitung zu beurteilen und ergibt sich in Bezug auf Videoüberwachung bspw. aus dem
    • Schutz des Lebens von Personen

    • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen

    • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)


  2. Zeitliche und örtliche Beschränkung
    Die Videoüberwachung erfolgt zeitlich und örtlich nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Ein Einbeziehen öffentlicher Verkehrsflächen (bspw. Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung sonst nicht erfüllt werden könnte (z.B. Überwachung einer an einen Gehsteig angrenzenden Fassade zum Schutz vor Sachbeschädigung im Ausmaß von maximal 50 Zentimeter). Nachbargrundstücke dürfen ohne Einwilligung jedenfalls nicht gefilmt werden.

    Praxistipp
    Viele Kameras bieten mittlerweile die technische Möglichkeit, bestimmte Aufnahmebereiche digital zu schwärzen bzw. zu verpixeln (z.B. Datenschutzmodus, Schwärzungen). Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, mit einer physischen Blende den Aufnahmebereich einzuschränken.

  3. Geeignete Kennzeichnung
    Die Videoüberwachung ist durch geeignete Kennzeichnung (z.B. Schilder, Aufkleber) klar ersichtlich zu machen.

    Der Europäische Datenschutzausschuss hat Leitlinien zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Videoüberwachungen erlassen, an denen sich Verantwortliche orientieren können. Zur geeigneten Kennzeichnung siehe Seite 28 f, insb. Rz 115.

    Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte
    Leitlinien 3/2019 »
    Praxistipp
    Das Hinweisschild sollte derart angebracht sein, dass dieses für die betroffene Person leicht erkennbar ist, bevor sie den überwachten Bereich betritt (bspw. in Augenhöhe).

  4. Regelmäßige Löschung/Überspeicherung
    Die Aufnahmen werden in regelmäßigen Abständen überschrieben/gelöscht. Als grundsätzlichen Richtwert für eine zulässige Speicherdauer können 72 Stunden herangezogen werden. Hierzu ist anzumerken, dass je länger die Speicherfrist festgelegt ist, desto höher ist der Argumentionsaufwand in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Zwecks und der Erforderlichkeit.

    Praxistipp
    Vor der Inbetriebnahme der Videokameraanlage muss der bzw. die Zweck/e von der:dem Verantwortlichen festgelegt werden. Hierbei sollte sich die Speicherfrist am erforderlichen Maß orientieren und derart bestimmt werden, dass diese für das Erreichen des Zweckes bzw. der Zwecke ausreicht.

  5. Auswertung nur im Einzelfall
    Eine Auswertung der Aufnahmen erfolgt nur im Anlassfall (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung bzw. einen Diebstahlverübt hat).

  6. Keine gelinderen Mittel
    Andere, gelindere Mittel würden sich als unzureichend erweisen (z.B. Sperrsysteme, Sicherungssysteme, Bewegungsmelder).
    Mit dem Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 ist das Zentrale Register, in welches alle meldepflichtigen Datenanwendungen einzutragen bzw. der Datenschutzbehörde zu melden gewesen sind, weggefallen. Dies bedeutet, dass von der Datenschutzbehörde keine Vorab-Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Videokameraanlage, bestehend aus einer oder mehrere Videokamera/s, erteilt wird.

    Die Beurteilung, ob die Videoüberwachung im Einzelfall als zulässig angesehen werden kann, obliegt der:dem Betreiber:in selbst. Diese Prüfung muss von der:dem Beteiber:in vor der Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Gleiches gilt für die Frage, ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde nimmt jedenfalls keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen vor.

    Bitte beachten Sie
    Eine Meldepflicht einer Videoüberwachungsanlage bei der Datenschutzbehörde besteht seit 25. Mai 2018 nicht mehr.

    Was kann ich gegen eine unzulässige Videoüberwachung unternehmen?
    Sollte die Zulässigkeit einer Videoüberwachung entsprechend der genannten Voraussetzungen nicht gegeben sein, so ist eine Anregung zur Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens bei der Datenschutzbehörde möglich. Wurde eine Person tatsächlich durch eine unrechtmäßige Kamera aufgezeichnet, so kann diese Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG bei der Datenschutzbehörde einbringen.

    Näheres zum amtswegigen Prüfverfahren »

    Näheres zum Beschwerdeverfahren »

    Weitergabe & Veröffentlichung von Videoaufnahmen
    Ist eine Videoüberwachung an sich zulässig, berechtigt dies noch nicht zur Weitergabe oder zum Veröffentlichen der Videoaufnahmen (z.B. im Internet).

    Rechtsprechung
    Urteil des Europäischen Gerichtshofes C‑212/13 »

Anlassbezogene Foto- und Videoaufnahmen zu Beweiszwecken

Zulässigkeit
Das Anfertigen von Beweisfotos oder -videos im Einzelfall kann zulässig sein. Wesentliche Voraussetzung ist, dass die:der Aufnehmende ein höher zu gewichtendes „berechtigtes Interesse“ an der Aufnahme hat, als die:der Aufgenommene (z.B. ein öffentliches Interesse an der Verfolgung einer mutmaßlichen Rechtsverletzung durch die zuständige Behörde). Zudem ist bei der Interessenabwägung die Erforderlichkeit entsprechend zu prüfen.

Was kann ich gegen anlassbezogene Foto- und Videoaufnahmen unternehmen?
Falls die aufgenommene Person die Ansicht vertreten sollte, dass die aufnehmende Person kein überwiegendes „berechtigtes Interesse“ hat, so bleibt es dieser unbenommen, eine Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung bei der Datenschutzbehörde einzubringen. Hierbei wird jedoch auf den obigen Punkt verwiesen, dass im Einzelfall das Anfertigen von Beweisfotos oder -videos zulässig sein kann.

Näheres zum Beschwerdeverfahren »

Weitergabe & Veröffentlichung
Ist eine anlassbezogene Foto- oder Videoaufnahme an sich zulässig, berechtigt dies noch nicht zur Weitergabe oder zum Veröffentlichen der Aufnahmen (z.B. im Internet).

Urlaubsfotos

Urlaubsfotos oder -filme, die nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen hinauslaufen (bspw. Aufnahmen von Urlaubsfahrten oder Skiabfahrten mit einer Helmkamera), unterliegen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich der DSGVO oder des DSG (sog. „Haushaltsausnahme“). Sie sind zulässig und es kann somit auch keine Datenschutzverletzung vorliegen.

Kameraattrappen

Da bei Kameraattrappen keine Datenverarbeitung stattfindet, unterliegen diese nicht dem Anwendungsbereich der DSGVO oder des DSG. Es kann somit auch keine Datenschutzverletzung vorliegen. Der bloße Eindruck beobachtet zu werden („Überwachungsdruck“) mag zwar eine Beeinträchtigung der Privatsphäre oder Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellen, ist aber datenschutzrechtlich unbeachtlich.

Im Fall einer Beschwerde ist von der:dem Betreiber:in der Geräte ein Nachweis zu erbringen, dass es sich tatsächlich um Attrappen handelt. Die Datenschutzbehörde empfiehlt daher, Dokumente aufzubewahren, aus denen hervorgeht, dass es sich um eine Attrappe handelt (z.B. die Rechnung). Dadurch wäre im Fall eines Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzbehörde wegen Videoüberwachung eine schnelle Widerlegung des Vorwurfs möglich.

Was kann ich gegen eine Kameraattrappe unternehmen?
Die Datenschutzbehörde kann keiner Beschwerde wegen Beeinträchtigung der Privatsphäre beziehungsweise "Belästigung" durch die Aufstellung von Kameraattrappen nachgehen. Eine solche allfällige Rechtsverletzung stellt eine Verletzung des aus § 16 ABGB abgeleiteten Persönlichkeitsrechts auf Achtung des Privatbereichs und der Geheimsphäre, welches vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist.

Zivilrechtlich dürfen Attrappen nach Rechtsprechung des OGH zur Abschreckung von Einbrechern oder Vandalen nur das eigene Grundstück bzw. das eigene Eigentum schützen (vgl. das Urteil des OGH vom 28.03.2007, 6 Ob 6/06k mwN). Für eine diesbezügliche Klage sind ausschließlich die Zivilgerichte zuständig.

Dashcams

Eine „Dashcam“ (eine Abkürzung für „Dashboard Camera“, also „Armaturenbrett-Kamera“) ist eine Videokamera, die im Auto installiert ist und durch die Windschutzscheibe Bilder von der Straße vor dem Auto aufnimmt und aufzeichnet. Zusätzlich können Autokameras an der Heckscheibe und an Seitenfenstern befestigt sein, um das gesamte Geschehen rund um ein Auto aufzuzeichnen. Eingesetzt werden solche Kameras zumeist zu Beweiszwecken, um im Falle eines Unfalls den Hergang nachvollziehen zu können.

Zulässigkeit
Im Regelfall sind Dashcams unzulässig, weil die meisten gängigen Produkte aufgrund ihrer Konfigurationen (Aufnahmebereich, Speicherdauer) andere Verkehrsteilnehmer in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigen. Dashcams sind jedoch nicht gänzlich unzulässig - die Rechtmäßigkeit ist in jedem Einzelfall anhand folgender Faktoren zu prüfen:

  1. Zweck
    Die Datenverarbeitung (Aufzeichnung) erfolgt zum Zweck der Dokumentation eines Unfallherganges. Auch zum Zweck der Anzeigenerstattung bei einer zuständigen Behörde kann die Datenverarbeitung zulässig sein. Wesentlich ist dabei stets, dass die Aufnahmen ausschließlich anlassbezogen erfolgen.

  2. Örtliche Beschränkung
    Die Aufnahme des öffentlichen Raumes (insb. Straße) wird auf das erforderliche Maß beschränkt: Der Aufnahmebereich rund um das Fahrzeug wird auf das Nötigste beschränkt; es erfolgt keine großflächige Überwachung; der Kamerawinkel ist "nach unten" geneigt; die Kameraauflösung wird so gering wie möglich gewählt, sodass nur ein kleiner Bereich um das Fahrzeug herum deutlich zu sehen ist; weiter entfernte Personen oder Fahrzeuge können nicht mehr identifiziert werden.

  3. Zeitliche Beschränkung
    Im Falle einer Speicherung werden Daten nur im unbedingt erforderlichen zeitlichen Ausmaß gespeichert. Selbst Unfalldaten dürfen nicht endlos gespeichert werden, sondern nur bis zur Zweckerreichung. Als im Einzelfall zulässig beurteilt wurde bisher bspw. eine anlassbezogene Videosequenz von drei (BVwG) oder fünf Minuten (Datenschutzbehörde).
    Wenn die dauerhafte Speicherung von Bilddaten (z.B. Ausschalten eines Überschreibungsprozesses) von einer willentlichen Handlung der:des Verantwortlichen abhängig ist (etwa durch das manuelle Betätigen eines Speicherknopfes oder durch Entfernen einer SD-Karte), wird im Zweifelsfall von einer Unzulässigkeit der Dashcam auszugehen sein. Ein „Missbrauch“ der Dashcam für andere Zwecke als zur Dokumentation eines Unfallherganges ist in solchen Fällen nämlich nicht mehr kontrollierbar. Zulässig ist die ausschließlich automatische Speicherung von Bilddaten (also Stopp des Überschreibungsprozesses) durch vordefinierte Impulse (Aufprallsensoren, abrupte Lenk-/Fahr-/Brems-/Beschleunigungsmanöver), wobei im Einzelfall etwa die manuelle Speicherung anlassbezogener Videos durch herausziehen einer Speicherkarte als zulässig erachtet wurde.

  4. Regelmäßige Löschung/Überspeicherung
    Die Daten werden kontinuierlich überschrieben, soweit es zu keinem Unfall gekommen ist (Überschreibungsprozess).

  5. Zugriffsbeschränkungen
    Gewährleistung von Integrität und Vertraulichkeit durch Einsatz von Verschlüsselungstechniken und Zugriffsbeschränkungen.


Was kann ich gegen eine Dashcam unternehmen?
Sollte die Zulässigkeit einer Dashcam entsprechend der genannten Voraussetzungen nicht gegeben sein, so ist eine Anregung zur Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens bei der Datenschutzbehörde möglich. Wurde eine Person tatsächlich durch eine unrechtmäßige Dashcam aufgezeichnet, so kann diese Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung bei der Datenschutzbehörde einbringen.

Näheres zum amtswegigen Prüfverfahren »

Näheres zum Beschwerdeverfahren »

Weitergabe & Veröffentlichung
Ist eine Dashcamaufnahme an sich zulässig, berechtigt dies noch nicht zur Weitergabe oder zum Veröffentlichen der Aufnahmen (z.B. im Internet).

Rechtsprechung
Die Rechtsmeinung der Datenschutzbehörde basiert im Wesentlichen auf österreichischen und europäischen höchstgerichtlichen Entscheidungen, nämlich dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2016, Ro 2015/04/0011, sowie dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11. Dezember 2014, C-212/13.

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes »

Die Datenschutzbehörde hat bereits ausgesprochen, dass eine anlassbezogene Videoaufzeichnung durch eine Dashcam im Einzelfall und zum Zweck der Anzeigenerstattung bei einer zuständigen Behörde von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt sein kann (Bescheid vom 5. Oktober 2020, GZ 2020-0.535.661). Mit Bescheid vom 10. November 2022 gewährte die Datenschutzbehörde eine anlassbezogene Speicherung von 5 Minuten (Bescheid vom 10. November 2022, GZ 2022-0.609.733).

Mit Entscheidung vom 25. Oktober 2022 entschied das BVwG, dass "sich Personen im Straßenverkehr bewusst einer Öffentlichkeit und einer Wahrnehmung durch Dritte" aussetzen, und daher "spätestens im Falle eines Unfallgeschehens mit einer Dokumentation ihres Unfallgeschehens" zu rechnen haben. Im Zuge dieser Entscheidung wurden Videoaufzeichnungen von 3 Minuten zugelassen, wobei im konkreten Fall die Überschreibung des Videomaterials durch Herausziehen der Speicherkarte jederzeit verhindert werden konnte (vgl. BVwG, 25. Oktober 2022, GZ W256 2222862-1/27E).

BVwG, 25. Oktober 2022, GZ W256 2222862-1/27E »

Drohnen

Eine "Drohne" ist ein unbemanntes Luftfahrzeug.

Zulässigkeit
Drohnen sind nur dann datenschutzrechtlich relevant, wenn sie personenbezogene Daten ermitteln. Ein Spielzeug oder Modellflugzeug ohne Kameras oder andere Sensoren fällt nicht unter das Datenschutzrecht. Die üblichste Form der datenschutzrechtlich relevanten Drohne ist ein Fluggerät mit einer eingebauten Kamera, die Bilder aufzeichnet und per Funk an den Piloten übermittelt.

Drohnen können sowohl unter das Datenschutzrecht als auch unter das Luftfahrtrecht fallen. Beide Rechtsgebiete sind voneinander vollkommen unabhängig: Ist ein Drohnenflug luftfahrtrechtlich zulässig, so sind Video- oder Fotoaufnahmen alleine deshalb noch nicht zulässig.

Datenschutzrechtlich gelten für Kameradrohnen dieselben Regeln wie für Videokameras. Demnach ist eine Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen nicht zulässig.

Beachten Sie bitte, dass die Datenschutzbehörde bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen eine Geldbuße verhängen kann.

Das Luftfahrtrecht enthält besondere Bestimmungen über Drohnen, die Sie auf der Website der Austro Control einsehen können. Bitte beachten Sie, dass die luftfahrtrechtliche Verwendung von Drohnen mittlerweile europaweit einheitlich geregelt wurde. Entsprechende (englischsprachige) Informationen finden Sie auf der Drohnen-Website der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA).

Weitergabe & Veröffentlichung
Ist eine Drohnenaufnahme an sich zulässig, berechtigt dies noch nicht zur Weitergabe oder zum Veröffentlichen der Aufnahmen (z.B. im Internet).

Austro Control Dronespace »
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