FAQs

Internet

Löschung aus dem Internet

Wenn Sie über Suchmaschinen personenbezogene Daten über sich selbst finden, wurden diese Daten nicht von der Suchmaschine erzeugt, sondern auf vorhandenen Webseiten gefunden und für Suchabfragen aufbereitet.

Veraltete Daten in Suchmaschinen
Die Ergebnisse einer Suchmaschine können veraltet sein. Suchmaschinen übernehmen Änderungen auf Webseiten oft mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung. Prüfen Sie daher nach, ob die Information noch auf der verlinkten Seite steht.

Suchmaschinen katalogisieren den Inhalt des World Wide Web und legen aus technischen Gründen oft Kopien von öffentlich zugänglichen Inhalten an (z.B. der sogenannte „Google-Cache“). Diese Zwischenspeicherungen werden in regelmäßigen Abständen überprüft und aktualisiert. Es kann daher sein, dass ein auf der Website bereits gelöschter Inhalt noch über eine solche Kopie „gefunden“ werden kann.

Wurde die Information bereits aus dem Netz entfernt, ist es oft eine Frage der Zeit, bis alle Suchmaschinen die veränderte Seite neu indexieren. In einem solchen Fall kann es ratsam sein, zunächst abzuwarten, bis die Suchmaschine sich selbst korrigiert, anstatt unverzüglich Löschung zu begehren.

Beweissicherung
Webseiten können rasch verändert werden oder sich automatisch ändern. Sie sollten daher Ihre Daten auf der Seite und den Zustand der Seite immer dokumentieren, wenn Sie rechtliche Schritte erwägen. Drucken Sie die Seite aus oder erstellen Sie Bildschirmfotos ("Screenshots"), bevor Sie sich an eine Behörde wenden.

Auch Internetarchive wie die Wayback Machine können bei der Beweissicherung hilfreich sein.

Ausländische Webseiten
Die österreichische Datenschutzbehörde kann derzeit bei ausländischen Seiten nur begrenzt helfen.

Grundsätzlich muss eine Website ein Impressum tragen, mit dessen Hilfe Sie feststellen können, in welchem Land der Inhaber der Seite zu finden ist.

Möglichkeiten
Entfernung aus den Suchergebnissen:

Das Recht auf Löschung ist grundsätzlich auf Websites anwendbar.

Wenn Ihre personenbezogenen Daten in einer Suchmaschine ersichtlich sind, besuchen Sie die Originalseite und versuchen Sie zuerst, gegenüber dem Inhaber der Seite (der im Regelfall aus dem Impressum hervorgeht) Ihr Recht auf Löschung geltend zu machen. Eine Beschwerde gegen eine:n Suchmaschinenbetreiber:in ist möglich, aber die Löschung aus dem Index einer Suchmaschine hat keine Auswirkungen auf die Seite, auf der die Daten ersichtlich sind.

Auf vielen Seiten gibt es eigene Verfahren zur Löschung oder die Möglichkeit einer Beschwerde gegen Missbrauch:

  • Google LLC bietet einen Antrag auf Entfernung aus den Suchergebnissen gemäß Europäischem Datenschutzrecht

  • Microsoft Corporation bietet einen Antrag zur Sperrung von Bing-Suchergebnissen gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Union

  • Facebook (gehört zu Meta Platforms, Inc.) unterhält eine Seite, auf der Sie Missbräuche aller Art melden können

  • Youtube.com (gehört zu Google LLC) bietet eine Seite für Datenschutzbeschwerden


Dazugehörige Links:

Google Inc. Antrag auf Entfernung aus den Suchergebnissen gemäß Europäischem Datenschutzrecht »

Microsoft Inc. Antrag zur Sperrung von Bing-Suchergebnissen gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Union »

Facebook Inc. Melden von Missbräuchen aller Art »

Youtube.com Datenschutzbeschwerden »

Rechtsgrundlage
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 13.Mai 2014, C‑131/12 entschieden, dass Google LLC der europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG unterliegt. Diese Richtlinie wurde von der DSGVO abgelöst und gilt diese Einschätzung ebenso für die DSGVO.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs »

Weiters hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einem Land der EU vorliegt, wenn die:der Suchmaschinenbetreiber:in in einem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine und diesen Verkauf selbst eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betreibt, auch wenn diese Tochtergesellschaft selbst nicht den Suchindex betreut.

Entsprechend diesem Urteil können Suchmaschinenbetreiber:innen unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet sein, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist. Dabei wäre allerdings das Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information zu berücksichtigen.

Bitte beachten Sie, dass trotz dieses Urteils eine allgemeine Aussage über ein Löschungsrecht gegen Suchmaschinenbetreiber:innen nicht möglich ist. Bedenken Sie auch, dass jede:r Suchmaschinenbetreiber:in einzeln belangt werden müsste, um eine Seite aus seinem Suchindex zu entfernen. Angesichts der Marktanteile der Suchmaschinen müsste man immer zwei bis vier Suchmaschinenbetreiber:innen auf Löschung belangen, damit eine Seite nicht oder nur noch schwer auffindbar ist. Eine Beschwerde gegen den Inhaber der Originalseite erscheint daher zielführend.

Beschwerde bei der Datenschutzbehörde
Bevor Sie sich an die Datenschutzbehörde wenden, können Sie die:den Betreiber:in der Seite selbst um Löschung ersuchen (wie auch bei Löschung aus anderen Datenbanken). Setzen Sie sich diesfalls mit der:dem Betreiber:in der Website in Verbindung, schildern Sie Ihr Anliegen und verlangen Sie Löschung gemäß Art. 17 DSGVO.

Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde wegen Verletzung im Recht auf Löschung.

Näheres zum Beschwerdeverfahren »

Bewertungsplattformen

Auf Bewertungsplattformen haben Nutzer:innen in der Regel die Möglichkeit auf Unternehmensprofile zuzugreifen und so Ärzte, Hotels oder andere Unternehmen zu bewerten und Bewertungen anderer Nutzer:innen einzusehen.

Zulässigkeit
Sind keine personenbezogenen Daten betroffen, so sind Bewertungen und Erfahrungsberichte datenschutzrechtlich grundsätzlich zulässig.

Nimmt eine Bewertung bzw. ein Erfahrungsbericht jedoch unmittelbar auf eine Person Bezug, so liegt jedenfalls bei namentlicher Nennung ein personenbezogenes Datum vor. Aber auch ohne Namensnennung kann bei Rückführbarkeit auf die betroffene Person ein Personenbezug vorliegen.

Sind personenbezogene Daten betroffen, so ist eine Interessensabwägung durchzuführen. Es besteht in der Regel ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit bzw. von Nutzer:innen der Bewertungsplattform an Informationen über das jeweilige Unternehmen. Demgegenüber können im Einzelfall auch Interessen der:des Bewerteten vorliegen, die dies:dieser in einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde vorzubringen hat. Wiegt das Interesse der:des Bewerteten zumindest gleich hoch wie das Interesse der Öffentlichkeit bzw. Plattformnutzer:innen, so ist die Datenverarbeitung im Regelfall unzulässig.

Antrag auf Löschung
Ist eine Datenverarbeitung im Einzelfall unzulässig, so kann die betroffene Person bei der:dem Plattformbetreiber:in einen Antrag auf Löschung stellen.

Möglichkeiten
Ist aus Sicht der betroffenen Person eine Bewertung datenschutzrechtlich unzulässig oder hat diese an die:den Plattformbetreiber:in ein Antrag auf Löschung gestellt, dem nicht nachgekommen wurde, so besteht die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde wegen Verletzung im Recht auf Löschung.

Bei „falschen“ oder „übertriebenen“ Bewertungen (bspw. auch Rufschädigung) steht insb. der Zivil- oder Strafrechtsweg offen.

Näheres zum Beschwerdeverfahren »

Rechtsgrundlage
Bei der:dem Plattformbetreiber:in handelt es sich im Regelfall um kein Medienunternehmen bzw. keinen Mediendienst gemäß § 9 Abs. 1 DSG, da dies in der Regel keine journalistische Tätigkeit ausübt. Im Regelfall mangelt es am geforderten Mindestmaß an journalistischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder literarischer Bearbeitung. Die rechtliche Grundlage basiert in der Regel auf berechtigtem Interesse iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Google Maps „Street View“ und Apple Maps „Look Around“

Im Rahmen der Dienste „Street View“ (seit 2018 in Österreich verfügbar) und „Look Around“ (seit 27. September 2023 in Österreich verfügbar) werden durch Google LLC bzw. Apple Inc. mittels Fahrzeugen oder Rucksäcken Fotoaufnahmen (insb. von Straßen und Wegen) getätigt und anschließend in das Internet zur freien Verfügung gestellt.

Möglichkeiten
Entfernung aus den Fotos
Google anonymisiert dabei die Bilder vollautomatisch, wobei es auch zu Fehlern kommen kann. Auf jedem Bild befindet sich ein Hyperlink „Problem melden“. Damit kann eine unzureichende Anonymisierung eines Gesichts oder Autokennzeichens gerügt werden. Es ist auch möglich, ein komplettes Haus unkenntlich machen zu lassen. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Löschung. Weitere Informationen finden Sie auch bei Google unter:

www.support.google.com/maps/answer/7011973 »

Auch in Apple Maps „Look Around“ werden Gesichter und Kennzeichen vollautomatisch unkenntlich gemacht (verpixelt). Ebenfalls gibt es die Möglichkeit, die Verpixelung eines Gesichtes, eines Kennzeichens oder des eigenen Hauses bei Apple zu beantragen. Die Aufnahmezeitpunkte und -orte werden durch Apple im Internet veröffentlicht. Bei Fragen und Kommentaren sowie für die Stellung von Löschungsanträgen ist Apple per E-Mail erreichbar.

MapsImageCollection@apple.com »
Weitere Informationen finden Sie auch bei Apple unter:

www.maps.apple.com/imagecollection »

Beschwerde an die Datenschutzbehörde
Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Verletzung im Recht auf Löschung.
Wenn zuvor ein Antrag auf Löschung an die:den Verantwortlichen gerichtet wurde wäre dieser einer Beschwerde anzufügen. Bitte sichern Sie daher Ihren Antrag, indem Sie diesen ausdrucken oder ein Bildschirmfoto („Screenshot“) anfertigen.

Näheres zum Beschwerdeverfahren »
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