FAQs
Verfahren vor der Datenschutzbehörde
Beschwerdeverfahren
Gemäß § 24 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 DSG oder Artikel 2 1. Hauptstück des DSG verstößt.
Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt gemäß § 24 Abs. 4 DSG, wenn die:der Einschreiter:in sie nicht binnen eines Jahres, nachdem Sie bzw. er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt.
Bei einem Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde handelt es sich um Zwei- oder Mehrparteienverfahren, bei welchem sich Beschwerdeführer:innen und Beschwerdegegner:innen ähnlich wie bei einem streitigen Gerichtsverfahren gegenüberstehen (sog. kontradiktorisches Verfahren). Das Verfahren ist - anders als vor Gericht - unentgeltlich (keine Gebühren, keine Kostenersatzpflicht).
Eine Beschwerde einzubringen bedeutet, dass Sie einen Rechtsstreit mit der:dem bezeichneten Beschwerdegegner:in beginnen, den die Datenschutzbehörde zu entscheiden hat. Sie müssen die:den Beschwerdegegner:in so bezeichnen, dass die Datenschutzbehörde ihn identifizieren kann.
Die Datenschutzbehörde stellt unverbindliche Beschwerdeformulare zur Verfügung.
Sobald die (mängelfreie) Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingelangt ist, wird zunächst ein Ermittlungsverfahren geführt. Dabei stellt die Datenschutzbehörde der:dem Beschwerdegegner:in die Beschwerde zu und fordert diesen zur Stellungnahme auf.
Die:Der Beschwerdegegner:in ist im Verfahren vor der Datenschutzbehörde zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Missachtung dieser Mitwirkungspflicht kann ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden.
In weiter Folge erteilt die Datenschutzbehörde der:dem Beschwerdeführer:in Parteiengehör zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.
Die Datenschutzbehörde kann bei Bedarf weitere Ermittlungsschritte (bspw. mündliche Verhandlung, Zeugeneinvernahme, Einschau) setzen.
Sofern ein Beschwerdeverfahren nicht formlos eingestellt wird, wird über die Beschwerde mit Bescheid abgesprochen.
Erweist sich die Beschwerde als berechtigt, gibt die Datenschutzbehörde der Beschwerde statt. Zielt eine Beschwerde auf die Geltendmachung von Betroffenenrechten nach der DSGVO ab (bspw. Auskunft), kann der:dem Beschwerdegegner:in aufgetragen werden, dem Antrag der:des Beschwerdeführers:in zu entsprechen.
Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung die Datenschutzbehörde die entsprechende Rechtsverletzung lediglich feststellen kann. Gegebenenfalls kann der:dem Beschwerdegegner:in auftragen werden, gewisse Verarbeitungsvorgänge in Einklang mit dem Datenschutzrecht zu bringen.
Formlose Einstellung des Verfahrens
Eine:Ein Verantwortliche:r hat in bestimmten Fällen die Möglichkeit, während eines Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die Rechtsverletzung nachträglich zu beseitigen, indem er den entsprechenden Anträgen der:des Beschwerdeführers:in (etwa auf Auskunft oder Berichtigung) nachkommt.
Das Verfahren wird in einem solchen Fall formlos eingestellt. Die:Der Beschwerdeführer:in erhält jedoch zuvor im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit, sich gegen eine solche Einstellung auszusprechen, sofern sie:er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet.
Diese formlose Einstellung stünde jedoch etwa der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens aufgrund der verspäteten Beantwortung eines Antrages nicht entgegen.
Die nachträgliche Beseitigung der Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG kommt nicht in Betracht.
Des Weiteren wird ein Verfahren eingestellt, wenn die:der Beschwerdeführer:in seine Beschwerde während des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde zurückzieht. Eine Zurückziehung der Beschwerde ist jederzeit kostenlos möglich.
Geldbuße?
Die Datenschutzbehörde kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens keine Geldbuße verhängen. Eine Geldbuße kann ausschließlich im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens verhängt werden.
Ein subjektives Recht auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gibt es nicht. Ein Antrag auf Verhängung einer Geldbuße oder auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wird daher zurückgewiesen.
Schadenersatz?
Die Datenschutzbehörde verfügt nicht über die Kompetenz, einer betroffenen Person Schadenersatz zuzusprechen. Hierfür sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ein Antrag auf Schadenersatz an die Datenschutzbehörde wird zurückgewiesen.
Amtswegiges Prüfverfahren
Die Datenschutzbehörde hat bei begründeten Fällen die Möglichkeit, amtswegig tätig zu werden.
Eine solches amtswegiges Prüfverfahren kann beispielweise aufgrund von (anonymen) Hinweisen oder Medienberichten eingeleitet werden. Bei einem amtswegigen Prüfverfahren handelt es sich um kein kontradiktorisches Verfahren. Folglich hat der Verfasser einer Meldung keine Parteienstellung und wird nicht über den Ausgang eines solchen Verfahrens unterrichtet.
Verwaltungsstrafverfahren
Übertretungen der DSGVO und des DSG werden, so es sich um Verwaltungsübertretungen handelt (siehe dazu Art. 83 DSGVO und § 62 DSG), im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens geahndet. Ob ein solches eingeleitet wird, liegt im Ermessen der Datenschutzbehörde.
Ein subjektiver Anspruch auf die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens besteht nicht. Die:Der Verfasser:in einer Anzeige hat keine Parteistellung im Verfahren und kein Recht auf Informationen über das weitere Vorgehen der Datenschutzbehörde. Es gibt kein Recht einer betroffenen Person auf Verhängung einer Strafe.
Die Datenschutzbehörde verhängt gemäß § 22 Abs. 5 DSG Geldbußen gegenüber natürlichen und juristischen Personen. Gegen Behörden und öffentliche Stellen, wie insbesondere in Formen des öffentlichen Rechts sowie des Privatrechts eingerichtete Stellen, die im gesetzlichen Auftrag handeln, und gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts können keine Geldbußen verhängt werden (§ 30 Abs. 5 DSG). Diese Einschränkung hat keine Auswirkung auf andere Abhilfemaßnahmen.
Für die Verfolgung des gerichtlich strafbaren Vergehens der Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht (§ 63 DSG) sind die Polizei und die Staatsanwaltschaften zuständig.