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Liebe Leserinnen und Leser!

Die DSB wünscht allen ein gutes Jahr 2021 und viel Freude beim Lesen!

Europäischer Datenschutztag am 28.1.2021

Anlässlich des europaweit stattfindenden Datenschutztages, an welchem an die Unterzeichnung der Datenschutzkonvention des Europarates am 28. Jänner 1981 erinnert wird, haben der Datenschutzrat, das Bundesministerium für Justiz und die Datenschutzbehörde eine Sonderschrift herausgegeben.

Diese kann hier bzw. unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.dsb.gv.at/europa-internationales/Datenschutztag.html


Zur Wiener Contact Tracing Verordnung und der Schimäre einer gesetzlichen Verpflichtung zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Mag. Clemens Trauner

Im Zuge der Corona-Krise erließ der Magistrat der Stadt Wien (MA 15) am 28. September 2020 eine Verordnung betreffend Auskunftserteilung für Contact Tracing im Zusammenhang mit Verdachtsfällen von COVID-19. Zweck dieser Verordnung war es, die Verbreitung von COVID-19 durch Ausforschung allfällig infizierter Kontaktpersonen zu verhindern.

Die Datenschutzbehörde hatte sich infolge einer Beschwerde mit der medial kolportierten Pflicht zur Erhebung von Gästedaten durch GastronomInnen auseinanderzusetzen und kam zum Ergebnis, dass die Wiener Contact Tracing VO keine gesetzliche Verpflichtung zur Erhebung personenbezogener Daten normierte.

Der Beschwerdeführer hatte beim Betreten der Betriebsstätte eines Gastronomiebetriebes seinen Vor- und Nachnamen sowie seine Telefonnummer angegeben. Zur Erfassung der Daten ihrer KundInnen hatte die Gastronomin die Möglichkeit eingerichtet, sich online mittels QR-Code, der über das Mobiltelefon gescannt wurde, oder mittels Papierformular zu registrieren, wobei der Beschwerdeführer die Online Variante nutzte.

Die Beschwerdegegnerin berief sich darauf, gesetzlich zur Erhebung der Daten ihrer KundInnen verpflichtet zu sein und verwies in diesem Kontext auf § 5 Abs. 3 EpiG und die darauf gestützte Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, insbesondere auf § 1 Z 2 lit. e leg. cit. Kein Zweifel bestand daran, dass es sich bei Vor- und Nachname sowie Telefonnummer um personenbezogene Daten des Beschwerdeführers handelte. Die DSB hatte sich damit auseinanderzusetzen, ob diese Daten im gegenständlichen Fall jedoch auch als Gesundheitsdaten iSd Art. 4 Z 15 DSGVO zu betrachten waren. Die Datenschutzbehörde kam im Lichte der Rsp des EuGHs (C101/01 Rz 50) sowie in Fortschreibung ihrer ständigen Spruchpraxis, wonach aus Gesundheitsdaten jedenfalls Informationen über den früheren, gegenwärtigen oder künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der Betroffenen hervorgehen müssen, zum Ergebnis, dass in der gegenständlichen Konstellation auch Name und Telefonnummer als Gesundheitsdaten iSd Art. 4 Z 15 DSGVO zu qualifizieren waren. Dies ergab sich für die DSB daraus, dass die genannten Daten im Zusammenhang mit der Kontaktnachverfolgung zur Eindämmung potentieller Corona-Cluster nicht in ihrer gewöhnlichen Eigenschaft als bloßer Identifikator, sondern ausschließlich in einem gesundheitsbezogenen Kontext, verarbeitet wurden.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen war zu prüfen, ob die Verarbeitung unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO zulässig gewesen ist.

Die Restaurantbetreiberin berief sich einerseits darauf, dass der Beschwerdeführer seine Daten freiwillig zur Verfügung gestellt habe, andererseits sei sie gesetzlich zur Verarbeitung der Daten verpflichtet gewesen. Festzuhalten ist, dass die Restaurantbetreiberin in ihrer Datenschutzerklärung einen Passus eingefügt hatte, wonach sie Kunden, die die Angabe ihrer Daten verweigern, unter Ausübung ihres Hausrechts des Lokales verweisen könnte. Nach Auffassung der Datenschutzbehörde war unter diesen Umständen sowie mit Blick auf die Judikatur des EuGH (C-61/19 mwN) von keiner ausdrücklich erteilten Einwilligung iSd Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO auszugehen, zumal dem Beschwerdeführer für den Fall, dass er sich geweigert hätte seine Daten zur Verfügung zu stellen, ein Nachteil in Form eines Lokalverweises drohte. Es stand diesem jedoch auch keine zumutbare Alternative zur Verfügung, da andere Betriebstätten im Wiener Gemeindegebiet ebenso von der Verordnung erfasst waren und diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gleichermaßen seine Daten erhoben hätten.

Somit stellte sich die Frage, ob dem Epidemiegesetz bzw. der darauf gestützten Durchführungsverordnung des Magistrats der Stadt Wien, eine gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung personenbezogener Daten iSd Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO zu entnehmen war. Nach § 5 Abs. 3 EpiG sind alle Personen, die zu den Erhebungen über das Auftreten einer Krankheit einen Beitrag leisten können, auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Auskunft verpflichtet. Diese Auskunftspflicht wurde durch die Wiener Contact Tracing Verordnung präzisiert, indem mittels Aufzählung klargestellt wurde, wer zur Auskunft gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet war und welchen Inhalt eine solche Auskunft zu enthalten hatte. Aus dem Umstand, dass eine Verletzung dieser Auskunftspflicht verwaltungsstrafrechtlich bewehrtes Verhalten darstellt, konnte keine Verpflichtung zur Erhebung von Kontaktdaten abgeleitet werden, zumal sich die Auskunftspflicht nur auf bereits vorhandene Daten erstreckte.

Die Verordnung enthielt jedoch nicht nur keine gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern genügte ebenso wenig den Anforderungen an eine Eingriffsnorm, da sie weder klare noch präzise Regeln für die Tragweite des Eingriffes in das Grundrecht auf Datenschutz erkennen ließ und somit dem Transparenzgebot im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO nicht entsprach. In Hinblick auf den Vorrang des Unionsrechts hatten diese Bestimmungen daher unangewendet zu bleiben. Die irreführende Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, sich zwar auf eine gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung zu berufen, diese jedoch gleichzeitig von der freiwilligen Angabe der Daten durch ihre KundInnen abhängig zu machen, verletzte überdies den Grundsatz von Treu und Glauben.

Abschließend ist festzuhalten, dass die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Auskunftserteilung für Contact Tracing im Zusammenhang mit Verdachtsfällen von COVID-19 mit 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten ist und das Epidemiegesetz zwischenzeitlich novelliert wurde. So wurde nunmehr in § 5c EpiG eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Erhebung von Kontaktdaten für Betreiber von Gastronomiebetrieben normiert, die mit 19. 12. 2020 in Kraft getreten ist.

Dieser Satz stimmt so nicht, da eine VO keine gesetzliche Verpflichtung normieren kann


Im Fokus

Der Europäische Datenschutzausschuss hat am 9. November 2020 die erste Entscheidung[1] gemäß Art. 65 Abs. 1 lit. a DSGVO mit Zweidrittelmehrheit angenommen[2].

Der Europäische Datenschutzausschuss, eingerichtet gemäß Art. 68 DSGVO, ist eine Einrichtung der Europäischen Union mit eigener Rechtspersönlichkeit, in welcher die LeiterInnen der nationalen Aufsichtsbehörden des EWR und der Europäische Datenschutzbeauftragte vertreten sind.

Gemäß Artikel 65 Abs. 1 lit. a DSGVO („Streitbeilegung durch den Ausschuss“) entscheidet der Ausschuss u.a., wenn eine Aufsichtsbehörde einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde eingelegt hat und die federführende Aufsichtsbehörde den Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat.

In gegenständlichem Fall ging es um einen Beschlussentwurf der irischen Datenschutzbehörde im Rahmen eines amtswegiges Verfahrens wegen eines data breaches der Twitter International Company.

Gegen den Beschlussentwurf der irischen Datenschutzbehörde hatten eine Reihe von Mitgliedsstaaten Einspruch erhoben und ein Großteil dieser Einsprüche waren von der irischen Datenschutzbehörde als nicht maßgeblich oder als unbegründet zurückgewiesen worden, weswegen ein Streitbeilegungsverfahren iS von Art. 65 Abs. 1 lit. a DSGVO eingeleitet worden war.

Die Einsprüche der Aufsichtsbehörden betrafen inhaltlich zusammengefasst die Qualifikation der beteiligten Konzerngesellschaften von Twitter als Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, mögliche zusätzliche oder alternative Verletzungen von Bestimmungen der DSGVO abweichend vom Beschlussentwurf und die nicht ausreichend gegebene Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit bzw. Abschreckung der vorgesehenen Bandbreite einer Geldbuße in Höhe von $150,000 ‐ $300,000.

Der Europäische Datenschutzausschuss überprüfte im Rahmen des Verfahrens zunächst, welche Einsprüche iS des Art. 4/24 DSGVO die definitionsgemäßen Maßstäbe erfüllten. Einige der Einsprüche mussten aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 4/24 abgewiesen werden.

Bei den Einsprüchen betreffend Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung iS des Art. 83 Abs. 1 DSGVO sprach der der Europäische Datenschutzausschuss in seiner Entscheidung aus, dass die irische Aufsichtsbehörde eine Neubewertung der Strafhöhe (im Sinne einer Erhöhung) unter Heranziehung der (Erschwernis)gründe von Art. 83/2 DSGVO durchzuführen habe.

Mit Entscheidung vom 9. Dezember 2020 setzte die irische Datenschutzbehörde die Entscheidung des Europäischen Datenschutzausschusses um[3], und setzte die Geldbuße mit $500,000 (umgerechnet ca. 450.000 Euro) fest.

[1] edpb_bindingdecision01_2020_en.pdf (europa.eu)

[2] Decision 01/2020 on the dispute arisen on the draft decision of the Irish Supervisory Authority regarding Twitter International Company under Article 65(1)(a) GDPR | Europäischer Datenschutzausschuss (europa.eu)

[3] final_decision_-_in-19-1-1_9.12.2020.pdf (europa.eu)


Ausgewählte Entscheidungen der DSB

2020-0.208.921 (DSB-D124.1412), Veröffentlichung personenbezogener Daten im Rahmen von Wahlwerbung

Im Bescheid vom 21. August 2020, GZ: 2020-0.208.921 (D124.1412), hatte sich die DSB mit der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten durch eine wahlwerbende Partei zum Zwecke der Wahlwerbung auseinander zu setzen. Die DSB gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die Offenlegung nicht im überwiegenden Interesse der Wahlberechtigten lag und gab der Beschwerde statt.

Die Beschwerdegegnerin, bei der es sich um eine wahlwerbende Partei handelte, veröffentlichte im Rahmen von Vorwahlen zu einer Gemeindevertretungswahl ein Flugblatt, dem die Wählerkartei der Gemeinde angeschlossen war. Diese enthielt Vor- und Zuname, Adresse und Geburtsjahr des Beschwerdeführers sowie zahlreicher anderer Personen. Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren bei der DSB brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass sie die Wählerkartei zulässigerweise von der Gemeinde zur Verfügung gestellt bekommen habe und die nachfolgende Offenlegung im überwiegenden Interesse der Wahlberechtigten liege, da somit alle wählbaren Personen transparent aufgelistet worden seien.

Nach Ansicht der DSB konnte sich die Beschwerdegegnerin als juristische Person des Privatrechts zwar grundsätzlich auf „berechtigte Interessen Dritter“ stützen. Aufgrund des Umstandes, dass das Wählerkarteigesetz die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis bei der jeweiligen Gemeinde ermöglicht, war jedoch kein Überwiegen der Interessen gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers zu erkennen.

Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.

2020-0.159.870 (DSB-D124.1847), Verletzung im Recht auf Geheimhaltung: Die Veröffentlichung einer ungeschwärzten Visitenkarte auf dem persönlichen Twitter-Account eines Chefredakteurs fällt nicht unter das Medienprivileg

Im Bescheid vom 27. Oktober 2020, zur GZ: DSB-D124.1847 2020-0.159.870, hatte sich die Datenschutzbehörde mit einer Abwägung des Rechts auf Geheimhaltung gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung auseinander zu setzen.

Im Zuge einer Hausdurchsuchung eines ehemaligen Politikers wurde die Visitenkarte des Beschwerdeführers gefunden. Der Beschwerdegegner - ein Chefredakteur eines Medienunternehmens - postete eine Polizeiaufnahme der Visitenkarte auf seinem eigenen Twitter-Profil. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von seiner Umgebung, als auch von seinem Vorgesetzten auf den Vorfall angesprochen, da sein Name auf dem Foto identifizierbar war.

Die Datenschutzbehörde stellte fest, dass der Beschwerdegegner die gegenständlichen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nicht als leitender Mitarbeiter eines Medienunternehmens, sondern in seiner Eigenschaft als Privatperson veröffentlicht hatte. Dadurch war die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde aufgrund der Anwendung von § 24 Abs. 1 DSG gegeben und § 9 Abs. 1 DSG kam nicht zur Anwendung, da kein ausreichender Bezug zum Medienunternehmen vorlag.

Darüber hinaus war die gegenständliche Nennung des Namens des Beschwerdeführers, welcher kein Politiker, bzw. keine Person des öffentlichen Interesses ist, als kein notwendiger Beitrag von allgemeinem Interesse zu bewerten. Der Beschwerdeführer stand auch in keinem Zusammenhang mit der behaupteten Straftat, welche ausschlaggebend für die Hausdurchsuchung war.

Daher kam die Datenschutzbehörde zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Interessensabwägung eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliegt, da die Beeinträchtigungen (wie seine öffentliche Diskreditierung) und Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den Interessen des Beschwerdegegners (Freiheit der Meinungsäußerung) überwiegen.

Dieser Bescheid ist nicht rechtskräftig.

DSB-D123.431/0003-DSB/2018 – Offenlegung von Gewerkschaftsdaten

Im Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16. September 2020 zur GZ DSB-D123.431/0003-DSB/2018 hatte sich die Datenschutzbehörde mit einer Beschwerde im Recht auf Geheimhaltung (§ 1 DSG) auseinanderzusetzen.

Die Beschwerdeführerin war Dienstnehmerin der Beschwerdegegnerin. Nach Kündigung des Dienstverhältnisses hat die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben ihre MitarbeiterInnen, ihre KlientInnen sowie den Bürgermeister über die Kündigung informiert und dabei auch die Gewerkschaftszugehörigkeit der Beschwerdeführerin offengelegt. Die Gewerkschaftszugehörigkeit zählt zu den „besonders schutzwürdigen Daten“ gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz DSG (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO), es gilt daher grundsätzlich das Verbotsprinzip. Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf den Erlaubnistatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO und brachte dazu vor, dass die Beschwerdeführerin ihre Gewerkschaftszugehörigkeit bereits selbst öffentlich gemacht habe. Weiters sei die Vorgehensweise auch zur Abwendung eines drohenden Übels (nämlich allfällige Schadenersatzforderungen) im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO gerechtfertigt gewesen. Dazu hat die Datenschutzbehörde ausgesprochen, dass die Ausnahmetatbestände des Art. 9 Abs. 2 DSGVO prinzipiell eng auszulegen sind und der Tatbestand der „offensichtlichen eigenen Veröffentlichung“ im Sinne der lit. e leg. cit. einen eigenen Willensakt der betroffenen Person voraussetzt. Weder die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin öffentlich mit Mitgliedern der Gewerkschaft fotografieren ließ, noch ihre Tätigkeit als Betriebsrätin und die damit zusammenhängende Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft, kann als eigener Willensakt zur Veröffentlichung gewertet werden.

Auch das Vorliegen eines Rechtsanspruches gemäß Art. 9 Abs. 2 lit f DSGVO wurde verneint, da die Beschwerdegegnerin lediglich Befürchtungen geäußert hatte, es könnten in der Zukunft Schadenersatzansprüche entstehen, jedoch keine konkreten Rechtsansprüche vorgelegen sind oder behauptet wurden.

In Ermangelung eines Erlaubnistatbestands nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO ist die Offenlegung der Gewerkschaftszugehörigkeit daher unrechtmäßig erfolgt und die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

2020-0.191.373 (D124.1062), die Transparenz von Beschlüssen des Gemeinderates betreffend einer allfälligen Veräußerung von unbeweglichen Vermögen stellt ein wesentliches öffentliches Interesse iS der Bestimmungen des § 47 NÖ GO dar, sodass eine Veröffentlichung des Gemeinderatsbeschlusses im Internet gemäß § 53 Abs. 6 NÖ GO keinen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung des Kaufwerbers darstellt

Im Bescheid vom 27. März 2020, GZ: DSB-D124.1062, 2020-0.191.373 hatte sich die Datenschutzbehörde mit dem Veröffentlichungsinteresse von personenbezogenen Daten in einem Gemeinderatsprotokoll gemäß den landesgesetzlichen Bestimmungen der Niederösterreichischen Gemeindeordnung auseinander zu setzen.

Der Beschwerdeführer hatte ein schriftliches Kaufansuchen betreffend Ankaufs einer der Gemeinde gehörigen Liegenschaft gestellt. Dieses Kaufansuchen wurde in einer Gemeinderatssitzung behandelt und abgelehnt. Das diesbezügliche Gemeinderatsprotokoll enthielt den Vornamen und Nachnamen des Beschwerdeführers, den Inhalt seines schriftlichen Kaufansuchens und den einstimmig ablehnenden Beschluss des Kaufansuchens durch den Gemeinderat.

Das Gemeinderatsprotokoll wurde von der Gemeinde gemäß § 53 Abs. 6 NÖ Gemeindeordnung im Internet ohne Schwärzung der Daten des Beschwerdeführers veröffentlicht. Eine Kopie des Gemeinderatsprotokolls war unter der nicht von der Gemeinde betriebenen Seite www.yumpu.com veröffentlicht.

Der Beschwerdeführer begehrte die Löschung oder zumindest Schwärzung des Gemeinderatsprotokolls von der Internetseite der Gemeinde und die Verständigung des Seitenbetreibers von www.yumpu.com gemäß Art. 17/2 DSGVO.

Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde ab. Die Gemeinde hatte durch § 53 Abs. 6 der NÖ GO eine gesetzliche Ermächtigung zur Veröffentlichung genutzt, wobei keine Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen gemäß § 47 Abs. 1 NÖ GO (etwa für individuelle Verwaltungsakte) zu erkennen war. Auch der Ermessensspielraum, den § 47 Abs. 2 und Abs. 3 NÖ GO für einen Ausschluss der Öffentlichkeit eröffnen, wurde zu Recht nicht in Anspruch genommen, da die Transparenz von Beschlüssen des Gemeinderates betreffend einer allfälligen Veräußerung von unbeweglichen Vermögen ein wesentliches öffentliches Interesse darstellt. Demgegenüber tritt das Interesse des Beschwerdeführers – dessen Daten bei einer Entsprechung des Kaufansuchens – im Grundbuch ohnehin veröffentlicht worden wären, in den Hintergrund.

Der Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers wurde durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2020 zu Zl. W 274 2232571-1/3E nicht Folge gegeben, eine ordentliche Revision ist nicht zulässig.


Ausgewählte Entscheidungen der Gerichte

Das Landgericht (LG) Bonn hat mit Urteil vom 8.12.2020 eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Inhaltlich ging es um eine Geldbuße nach Art. 83 DSGVO, die die deutsche Bundes-Datenschutzaufsichtsbehörde (BfDI) verhängt hatte. Das LG Bonn sprach dabei aus, dass eine Geldbuße direkt gegen eine juristische Person verhängt werden kann und die Aufsichtsbehörde nicht angehalten ist zu prüfen, welche vertretungsbefugte natürliche Person für die juristische Person rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Die diesbezügliche Bestimmung im dt. Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), § 30, habe aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts unbeachtet zu bleiben.

Bereits zuvor hatte das französische Höchstgericht der Verwaltung (Conseil d'État) in seiner Entscheidung vom 19.6.2020 die gegen Google verhängte Geldbuße in Höhe von 50 Millionen Euro bestätigt. Auch dieser Entscheidung, die über die Website des Conseil d'État in Französisch abrufbar ist, ist nicht zu entnehmen, dass Art. 83 DSGVO im Falle einer Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person die Ermittlung und Benennung vertretungsbefugter natürlicher Personen verlangt.

Diese Entscheidungen stehen im offenkundigen Widerspruch zur Auslegung von Art. 83 DSGVO, wie sie BVwG und VwGH vornehmen (siehe dazu Ro 2019/04/0229) und sind insofern bemerkenswert.

Die DSB hat die Entscheidung des BVwG, mit welcher die gegen die Post verhängte Geldbuße von 18 Millionen Euro aufgehoben worden war, zum Anlass genommen, aufgrund der unterschiedlichen Auslegung von Art. 83 DSGVO in zumindest drei Mitgliedstaaten erneut den VwGH zu befassen.


Gesetzesbegutachtung - Stellungnahmen

Die DSB hat zu folgenden Gesetzesvorhaben eine Stellungnahme abgegeben:

  • Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG-Paket)
  • Gesamtreform des Exekutionsrechts
  • Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des österreichischen Schulwesens (DigiSchG) beschlossen wird
  • Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Abfrage von sensiblen Daten 2020 nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 (Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2020)
  • Bundesgesetz, mit dem das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 erlassen wird und das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das IQS- Gesetz sowie das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz geändert werden
  • Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (AntiDoping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021) erlassen und das Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) geändert werden
  • Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das BekGG und das IslamG geändert werden


Rückblick auf 2020

Das Jahr 2020 war von der Corona-Pandemie geprägt. Von Mitte März bis Mitte April wurde ausschließlich von zuhause aus gearbeitet, die Behörde war temporär mit Einzelpersonen besetzt. Danach folgte bis zum Sommer ein Dienstbetrieb in drei Teams, wovon sich zwei im 14 tägigen Rhythmus abgewechselt haben, das dritte Team arbeitete durchgängig von zu Hause. Während des Sommers war ein halbwegs normaler Dienstbetrieb möglich (mit den bekannten Regeln, Abstand, Maske und Händewaschen) und seit Ende September wird wieder in drei Teams gearbeitet.

Trotz aller Einschränkungen hat die DSB den Dienstbetrieb aufrechterhalten. Da bereits im März die meisten Bediensteten mit mobilen Endgeräten ausgestattet waren und die fehlenden Geräte auch durch die gute Unterstützung des BMJ rasch beschafft werden konnten, war es möglich, im Home Office die Tätigkeiten zu verrichten und den Dienstbetrieb umzustellen. Dank moderner Technologie konnten trotz Ortsabwesenheit Besprechungen und auch Einvernahmen durchgeführt werden (Videokonferenz). Dienstreisen sind - bis auf wenige Ausnahmen - gänzlich entfallen.

Fragen zu Corona und Datenschutz stellten sich von Anfang an, die DSB stellt dazu Näheres auf ihrer Website bereit. Diese Informationen sind bereits seit März 2020 vorhanden und werden laufend aktualisiert.

Die DSB hofft, dass die Einschränkungen im Laufe des Jahres 2021 schrittweise zurückgenommen werden können und ein Dienstbetrieb wie vor der Pandemie möglich sein wird. Aufgrund der derzeitigen Lage wird um Verständnis ersucht, dass Parteienverkehr nur in dringenden außerordentlichen Fällen und nur nach Voranmeldung stattfinden kann.


News

Folgender neuer Mitarbeiter nahm seine Tätigkeit in der DSB auf:

Herr Jesse Waitz war zuvor im IT-Support tätig und unterstützt nun die DSG tatkräftig in diesem Bereich.


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