Information zum Brexit
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist mit Ablauf des 31.01.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Zuvor haben die Europäische Union und das Vereinigte Königreich ein Austrittsabkommen unterzeichnet, welches mit 01.02.2020 in Kraft getreten ist und wesentliche Aspekte des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft regelt. Ferner sah das Austrittsabkommen bis zum 31.12.2020 einen Übergangszeitraum vor, in welchem das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich grundsätzlich weitergalt.
Am 24.12.2020 wurde zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ein Handels- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, das auch Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthält und in diesem Zusammenhang eine weitere Übergangsregelung bis zum 30.06.2021 vorsah. Das Handels-und Kooperationsabkommen wurde seit dem 01.01.2021 vorläufig angewendet und trat am 01.05.2021 endgültig in Kraft.
Kurz vor Ablauf der im Handels- und Kooperationsabkommen vorgesehenen Übergangsperiode hat die Europäische Kommission zwei Angemessenheitsbeschlüsse (jeweils einen für den Bereich DSGVO und einen für den Bereich DSRL-PJ) für das Vereinigte Königreich erlassen, welche am 28.06.2021 in Kraft getreten sind. Die Europäische Kommission hat dem Vereinigten Königreich im Grundsatz ein dem Wesen nach gleichwertiges Schutzniveau wie in der Europäischen Union bescheinigt. Personenbezogene Daten können somit auf Grundlage dieser beiden Angemessenheitsbeschlüsse ungehindert aus der Europäischen Union an Empfänger im Vereinigten Königreich übermittelt werden. Zu beachten ist jedoch, dass Datenübermittlungen, welche zu Zwecken der vom Vereinigten Königreich praktizierten Einwanderungskontrolle erfolgen, derzeit vom sachlichen Geltungsbereich des Angemessenheitsbeschlusses für den Bereich DSGVO ausgenommen sind!
Beide Angemessenheitsbeschlüsse sind zudem zeitlich befristet und laufen vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten aus. Die Europäische Kommission wird während der Vierjahresperiode die Rechtslage im Vereinigten Königreich überwachen und kann im Falle von Veränderungen betreffend das Schutzniveau im Vereinigten Königreich jederzeit eingreifen und die Angemessenheitsbeschlüsse im Bedarfsfall aussetzen, ändern, oder aufheben. Die Geltungsdauer der beiden Angemessenheitsbeschlüsse kann von der Europäischen Kommission auch verlängert werden.
Für weitere Details wird auf die untenstehenden, relevanten Dokumente und Informationen verwiesen.
Relevante Dokumente und Informationen:
- Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
- Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
- Durchführungsbeschluss zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich – DSGVO
- Durchführungsbeschluss zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich – DSRL-PJ