Informationsfreiheitsgesetz
Das Informationsfreiheitsgesetz - IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, ist mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
Nach § 4 Abs. 1 IFG obliegt informationspflichtigen Organen nunmehr die proaktive Informationspflicht. Informationen von allgemeinem Interesse sind hierbei ehestmöglich in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereit zu halten, soweit und solange sie nicht der Geheimhaltung gemäß § 6 IFG unterliegen und solange ein allgemeines Interesse daran angenommen werden kann.
Die Informationen von allgemeinem Interesse sind gemäß § 5 Abs. 1 IFG von den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen über das Informationsregister als Metadatenregister unter der Adresse „www.data.gv.at“ zugänglich zu machen.
Zudem obliegt informationspflichtigen Organen und Einrichtungen nach § 7 IFG seit Inkrafttreten die antragsgemäße Behandlung von Informationsbegehren.
Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auf Antrag zugänglich zu machen, sind Informationen unter anderem nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG, soweit und solange dies „im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere […] zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten […] erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anders bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.“
Gemäß § 15 Abs. 1 IFG „berät und unterstützt die Datenschutzbehörde die informationspflichtigen Organe bzw. Einrichtungen durch die Bereitstellung von Leitfäden und Angebote zur Fortbildung in datenschutzrechtlichen Belangen der Vollziehung der Informationsfreiheit.“
Entsprechend den Erläuterungen zu § 15 IFG (2238 dB XXVII. GP, 14) nimmt die Datenschutzbehörde die Beratung und Unterstützung der informationspflichtigen Stellen im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Rechtslage und Praxis (Rechtsprechung) wahr, indem sie allgemeine Anwendungshinweise und Anleitungen (Guidelines o.Ä.) zur Verfügung stellt und nach Möglichkeit regelmäßig geeignete Schulungsmaßnahmen anbietet.
Individuelle Anfragen kann die Datenschutzbehörde derzeit nicht beantworten.
Ergänzendes Rundschreiben der DSB vom 06.10.2025
Rundschreiben der DSB vom 06.10.2025 »
Rundschreiben der DSB vom 13.08.2025
Bitte beachten Sie, dass entgegen den Ausführungen im Punkt B. die jeweilige Einmeldung der Daten im Folgejahr von 1. Jänner bis 28. Februar zu erfolgen hat, nicht wie im Schreiben ausgeführt bis zum 18. Februar!
Rundschreiben der DSB vom 13.08.2025 »
Rundschreiben der DSB vom 27.06.2025
Rundschreiben der DSB vom 27.06.2025 »
Link zum JustizOnline-Portal (für die Einmeldung)
JustizOnline »
Rechtsgrundlagen:
Art. 22a B-VG »
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) »