Informationsfreiheitsgesetz

Das Informationsfreiheitsgesetz - IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, tritt überwiegend mit 1. September 2025 in Kraft.

Proaktive Informationspflicht
Nach § 4 Abs. 1 IFG obliegt ab dem zuvor genannten Zeitpunkt informationspflichtigen Organen die proaktive Informationspflicht. Informationen von allgemeinem Interesse sind hierbei ehestmöglich in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereit zu halten, soweit und solange sie nicht der Geheimhaltung gemäß § 6 IFG unterliegen und solange ein allgemeines Interesse daran angenommen werden kann.

Die Informationen von allgemeinem Interesse sind gemäß § 5 Abs. 1 IFG von den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen über das Informationsregister als Metadatenregister unter der Adresse „www.data.gv.at“ zugänglich zu machen.

Informationsbegehren
Zudem obliegt informationspflichtigen Organen und Einrichtungen nach § 7 IFG ab Inkrafttreten die antragsgemäße Behandlung von Informationsbegehren.

Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auf Antrag zugänglich zu machen, sind Informationen unter anderem nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG, soweit und solange dies „im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere […] zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten […] erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anders bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.“

Gemäß § 15 Abs. 1 IFG „berät und unterstützt die Datenschutzbehörde die informationspflichtigen Organe bzw. Einrichtungen durch die Bereitstellung von Leitfäden und Angebote zur Fortbildung in datenschutzrechtlichen Belangen der Vollziehung der Informationsfreiheit.“

Entsprechend den Erläuterungen zu § 15 IFG (2238 dB XXVII. GP, 14) nimmt die Datenschutzbehörde die Beratung und Unterstützung der informationspflichtigen Stellen im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Rechtslage und Praxis (Rechtsprechung) wahr, indem sie allgemeine Anwendungshinweise und Anleitungen (Guidelines o.Ä.) zur Verfügung stellt und nach Möglichkeit regelmäßig geeignete Schulungsmaßnahmen anbietet.

Fahrplan der Datenschutzbehörde
Um die ihr übertragenen Aufgaben bestmöglich wahrnehmen zu können, hat die Datenschutzbehörde bis zum Inkrafttreten des IFG folgenden Fahrplan entwickelt:


Der Prozess zur Erstellung eines Leitfadens für informationspflichtige Organe und Einrichtungen iSd § 15 Abs. 1 IFG wurde bereits eingeleitet. Mit 13. Jänner 2025 wurde ein erster Entwurf zur Begutachtung versendet.

Bitte beachten Sie
Individuelle Anfragen kann die Datenschutzbehörde derzeit nicht beantworten.

Rechtsgrundlagen:
Art. 22a B-VG »

Erstentwurf des Leitfadens zum IFG »
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