Amtssignatur

Veröffentlichung der Bildmarke gemäß § 19 Abs. 3 E-Government-Gesetz (E-GovG)

Die Datenschutzbehörde verwendet für die im elektronischen Wege amtlich signierten Dokumente die folgende Bildmarke:




Verifizierung von amtssignierten Schriftstücken

Die Datenschutzbehörde bietet Empfänger:innen von Ausdrucken von amtssignierten Schriftstücken der Datenschutzbehörde folgende Möglichkeiten zur Vorlage einer Echtheitsprüfung:

  • Postalische Zusendung an die Datenschutzbehörde oder persönliche Abgabe bei der Datenschutzbehörde

  • Österreichische Datenschutzbehörde
    Barichgasse 40-42
    1030 Wien

  • Zusendung des eingescannten Schriftstückes als E-Mail

    dsb@dsb.gv.at

    Die Datenschutzbehörde prüft, ob es sich bei dem Dokument um seine Erledigung handelt, und beantwortet die Anfrage im Fall der positiven Prüfung mit: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument stammt von der Datenschutzbehörde und ist inhaltlich unverändert." mit schriftlicher Erledigung. Im Falle einer negativen Prüfung ist folgende Antwort vorgesehen: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument konnte von der Datenschutzbehörde nicht verifiziert werden."

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