Beschwerde

Beschwerde

Jede Person hat das Recht, eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde zu erheben, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG oder Artikel 2 1. Hauptstück des DSG verstößt.

Die Beschwerde ist das wichtigste Rechtsschutzinstrument der DSGVO für betroffene Personen. Nach ihrer Einordnung im österreichischen Verfahrensrecht handelt es sich bei einer Beschwerde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag. Sie muss daher einige verfahrensrechtliche Bedingungen erfüllen (vgl. § 24 DSG).

Eine Beschwerde kann per E-Mail an dsb@dsb.gv.at oder per Brief an die "Österreichische Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien" eingebracht werden.

Die Datenschutzbehörde stellt zur Eingabe auch ein Onlineformular zur Verfügung.

Online Formular »

Fragen und Antworten zum Beschwerdeverfahren

Was ist ein Beschwerdeverfahren?

Bei einem Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde handelt es sich um Zwei- oder Mehrparteienverfahren, bei welchem sich die beschwerdeführende Partei und die beschwerdegegnerische Partei (ähnlich wie bei einem streitigen Gerichtsverfahren) gegenüberstehen (sog. kontradiktorisches Verfahren).

Eine Beschwerde einzubringen bedeutet, dass Sie sich in einen Rechtsstreit mit der von Ihnen bezeichneten beschwerdegenerischen Partei einlassen, den die Datenschutzbehörde entscheidet.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich (keine Gebühren, keine Kostenersatzpflicht).

Wie kann ich eine Beschwerde erheben?

Die Datenschutzbehörde stellt zur Eingabe einer Datenschutzbeschwerde ein Onlineformular zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass es verschiedene Formulare für Beschwerden wegen Verletzung von unterschiedlichen Rechten gemäß § 1 DSG und Kapitel III DSGVO (allgemeine Datenschutzbeschwerden) und von verschiedenen Rechten gemäß dem 3. Hauptstück des DSG (Datenschutzbeschwerden betreffend Nachrichtendienste, Polizei und Strafjustiz) gibt.

Beschwerden können ebenso über andere Kanäle eingebracht werden, etwa postalisch oder per E-Mail.

Formulare & Muster »

Wer kann eine Beschwerde erheben?

Jede betroffene Person kann eine Beschwerde erheben.

Beim Datenschutzrecht handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das grundsätzlich nur die eigene Person betreffend geltend gemacht werden kann.

Welche Informationen muss ich bei Erhebung einer Beschwerde bekannt geben?

Eine Beschwerde muss folgende Angaben enthalten (§ 24 Abs. 2 und 3 DSG):

  • Die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts.

  • Die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird, soweit dies zumutbar ist (beschwerdegegnerische Partei).

    Bitte beachten Sie, die beschwerdegegnerische Partei so zu bezeichnen, dass die Datenschutzbehörde diese identifizieren kann, etwa mit Firmennamen oder Namen. Beschwerden gegen „Unbekannt" sind nicht zielführend.
    Geben Sie bitte die Adresse der beschwerdegegnerischen Partei bekannt.

  • Den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird.
    Bitte schildern sie vollständig den vorgefallenen Sachverhalt.

  • Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.
    Bitte führen Sie aus, weshalb sie davon ausgehen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt.

  • Das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen.
    Bitte beachten Sie, dass eine Beschwerde einen förmlichen Rechtsschutzantrag darstellt, der ein entsprechendes Feststellungsbegehren enthalten muss.

  • Die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
    Bitte geben Sie an, wann sie einen Antrag (beispielsweise einen Auskunftsantrag) gestellt haben oder wann sich der geschilderte Sachverhalt ereignet hat.

  • Sofern Sie ein antragsbedürftiges Recht im Rahmen einer Beschwerde geltend machen, übermitteln Sie bitte der Datenschutzbehörde eine Kopie des Antrages, den Sie an den:die Verantwortliche:n gestellt haben, sowie allenfalls eine Kopie der Antwort des:der Verantwortliche:n.

Was ist bei Erhebung einer Beschwerde zu beachten?

Machen Sie vollständige Angaben, insbesondere sind keine anonymen Beschwerden möglich.
Eingaben die per E-Mail erfolgen dürfen die Maximalgröße von 32 MB nicht überschreiten.
Benutzen Sie für Eingaben die deutsche Sprache. Die Datenschutzbehörde muss alle Verfahren in dieser verfassungsmäßigen Amtssprache (Art. 8 B-VG) führen. Englisch ist in Österreich keine zulässige Amtssprache.

Vergessen Sie nicht, Kopien notwendiger Dokumente (zum Beispiel den Nachweis eines Antrags auf Auskunft oder Berichtigung etc.) mitzuschicken.

Wenn die Datenschutzbehörde Ihnen einen Mangelbehebungsauftrag zustellt, beantworten Sie diesen fristgerecht, sonst wird das Verfahren aus Formalgründen beendet (die Beschwerde wird zurückgewiesen).

Die Datenschutzbehörde kann bei exzessiven (bei häufiger Wiederholung) oder offenkundig unbegründeten Eingaben von ihrem Recht Gebrauch machen, die Behandlung der Beschwerde zu verweigern oder der beschwerdeführenden Partei ausnahmsweise Kosten vorzuschreiben (vgl. Art. 57 Abs. 4 DSGVO).

Datenschutzbeschwerden können von beschwerdeführenden Parteien, die in Österreich aufhältig sind, bei der Datenschutzbehörde gegen ausländische beschwerdegegnerische Parteien aus dem privaten Sektor eingebracht werden, wenn diese ihre (Haupt-) Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU (oder des EWR) haben (vgl. Art. 77 Abs. 1 DSGVO) und der Verstoß im Ausland begangen wurde. Bitte beachten Sie diesfalls, dass die Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden im Rahmen des sog. „One-Stop-Shop-Verfahrens“ unter Umständen mehr Zeit in Anspruch nehmen kann und die Datenschutzbehörde keinen Einfluss auf die Arbeitsweise der Partnerbehörde hat. Gegebenenfalls erfolgt eine Abtretung an die zuständige ausländische Partnerbehörde; diesfalls wird das Verfahren zur Gänze vor der Partnerbehörde geführt.

Wie lange kann ich eine Beschwerde einbringen?

Sie können eine Beschwerde ein Jahr ab Kenntnis des beschwerenden Ereignisses einbringen. Sollten Sie erst später von einem beschwerenden Ereignis erfahren, können sie eine Beschwerde längstens drei Jahre nach dem Vorfall einbringen (§ 24 Abs. 4 DSG).

Bitte beachten Sie, dass der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn diese nicht binnen eines Jahres ab Kenntnis des beschwerenden Ereignisses, längstens binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, eingebracht wird.

Wie läuft ein Beschwerdeverfahren ab?

Sobald eine (mängelfreie) Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingelangt ist, wird von der Datenschutzbehörde ein Ermittlungsverfahren geführt.

Dazu übermittelt die Datenschutzbehörde zunächst Ihre Beschwerde an die beschwerdegegnerische Partei und fordert diese zur Stellungnahme auf.

Die beschwerdegegnerische Partei ist im Verfahren zur Mitwirkung verpflichtet.

In weiter Folge erteilt die Datenschutzbehörde der beschwerdeführenden Partei Parteiengehör zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Dabei wird die schriftliche Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Partei der beschwerdeführenden Partei übermittelt. Die beschwerdeführende Partei kann sich dazu äußern.

Wenn erforderlich, kann die Datenschutzbehörde weitere Ermittlungsschritte setzen, wie etwa eine mündliche Verhandlung, eine Zeug:inneneinvernahme oder eine Einschau.

Was ist das Ergebnis eines Beschwerdeverfahrens?

Ein Beschwerdeverfahren kann in einem Bescheid oder einer formlosen Einstellung enden (§ 24 Abs. 5 DSG).

Bescheid
Erweist sich eine Beschwerde als berechtigt, gibt die Datenschutzbehörde der Beschwerde statt. Das bedeutet, die Datenschutzbehörde stellt mit Bescheid eine Rechtsverletzung fest.

Zielt eine Beschwerde auf die Geltendmachung von Betroffenenrechten nach der DSGVO ab (bspw. Auskunft oder Berichtigung), kann die Datenschutzbehörde der beschwerdegegnerischen Partei im Bescheid auftragen, dem Antrag der beschwerdeführenden Partei zu entsprechen.

Gegebenenfalls kann die Datenschutzbehörde einer beschwerdegegnerischen Partei im Bescheid auftragen gewisse Verarbeitungsvorgänge in Einklang mit dem Datenschutzrecht zu bringen (wie etwa den Aufnahmebereich einer Videokamera einzuschränken, die faktische Demontage einer Videokamera kann die Datenschutzbehörde jedoch nicht veranlassen).

Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (§1 DSG) die Datenschutzbehörde die Rechtsverletzung in der Regel lediglich feststellen kann (Feststellungsbescheid).

Formlose Einstellung des Verfahrens
Die beschwerdegegnerische Partei hat in bestimmten Fällen die Möglichkeit, während des Verfahrens die Rechtsverletzung nachträglich zu beseitigen, indem sie dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (etwa auf Auskunft oder Berichtigung) nachkommt (indem sie etwa eine Auskunft erteilt oder die Daten berichtigt).

Das Verfahren wird in einem solchen Fall formlos eingestellt. Die beschwerdeführende Partei erhält zuvor im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit, sich gegen eine solche Einstellung auszusprechen, sofern sie die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise als nicht beseitigt erachtet.

Des Weiteren wird ein Verfahren eingestellt, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerde während des Verfahrens zurückzieht.

Kann ich die Beschwerde zurückziehen?

Ja.
Sie können Ihre Beschwerde jederzeit kostenlos zurückziehen. Die Datenschutzbehörde stellt das Beschwerdeverfahren diesfalls ein.

Erhalte ich im Beschwerdeverfahren Schadenersatz?

Nein.
Die Datenschutzbehörde verfügt nicht über die Kompetenz, einer betroffenen Person Schadenersatz zuzusprechen. Hierfür sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Ein Antrag auf Schadenersatz an die Datenschutzbehörde wird zurückgewiesen.

Erhält die beschwerdegegnerische Partei eine Strafe im Beschwerdeverfahren?

Nein.
Die Datenschutzbehörde kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens keine Strafe bzw. Geldbuße verhängen. Eine solche kann ausschließlich im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens verhängt werden.
Ein subjektives Recht der betroffenen Person auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens besteht nicht.

Ein Antrag auf Verhängung einer Geldbuße oder auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wird daher zurückgewiesen.

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