Leitung & Organisation
Die Datenschutzbehörde sorgt für die Einhaltung des Datenschutzes in Österreich.
Österreich war einer der ersten europäischen Staaten mit einer Behörde für den Datenschutz, der Datenschutzkommission. Sie wurde mit dem ersten Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, geschaffen.
Mit 1. Jänner 2014 ging die Datenschutzkommission in die Datenschutzbehörde über.
Die Datenschutzbehörde ist monokratisch strukturiert, aufgrund europarechtlicher und völkerrechtlicher Vorgaben unabhängig (Art. 51 bis 54 DSGVO, §§ 18 bis 19 DSG) und keiner Dienst- und Fachaufsicht unterworfen. Die Funktion des Leiters wird seit 1. Jänner 2024 von Dr. Matthias Schmidl, jene der stellvertretenden Leiterin von MMag. Elisabeth Wagner wahrgenommen.
Seit dem Jahr 2023 gliedert sich die Datenschutzbehörde in fünf Abteilungen, die jeweils von einer:einem Abteilungsleiter:in geführt werden. Die stellvertretende Behördenleiterin hat zusätzlich die Leitung der Gruppe Verfahren inne.
Seit 1. Jänner 2024 wird die Datenschutzbehörde von Dr. Matthias Schmidl geleitet. Stellvertretende Leiterin ist MMag. Elisabeth Wagner.
Dr. Matthias Schmidl
Copyright: www.sebastianfreiler.com
CV lesen »MMag. Elisabeth Wagner
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CV lesen »Gemäß den Vorgaben des Datenschutzgesetzes (§§ 18 bis 20 DSG) steht der Datenschutzbehörde eine:ein Leiter:in vor. In ihrer:seiner Abwesenheit leitet ihre:seine Stellvertreter:in die Datenschutzbehörde.
Auf beide finden dieselben Regelungen Anwendung und für sie gilt:
- Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt, wobei Wiederbestellungen zulässig sind
- Sie dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung des Amtes oder der Unbefangenheit hervorrufen könnten
- Sie dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die sie bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindern oder wesentliche Interessen gefährden
- Sie müssen das Studium der Rechtswissenschaft abgeschlossen haben und über eine mindestens fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen
- Sie müssen die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung und einschlägige Berufserfahrung in den von der Datenschutzbehörde zu besorgenden Angelegenheiten aufweisen und
- Sie müssen über ausgezeichnete Kenntnisse des österreichischen Datenschutzrechts, des Unionsrechts und der Grundrechte verfügen
Des Weiteren gelten strenge Unvereinbarkeitsregeln.
So dürfen folgende Personen nicht zur:m Leiter:in oder stellvertretenden Leiter:in bestellt werden:
- Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes (dies gilt auch dann, wenn diese Personen eine dieser Funktionen innerhalb der letzten zwei Jahre ausgeübt haben – sogenannte „Abkühlungsphase“)
- Personen, die von der Wählbarkeit in den Nationalrat ausgeschlossen sind
Die:Der Leiter:in vertritt die Datenschutzbehörde im In- und Ausland sowie auf europäischer Ebene. Sie:Er übt das Stimmrecht im Europäischen Datenschutzausschuss für Österreich aus.
Sie:Er ist bei der Erfüllung der Aufgaben und Wahrnehmung der Befugnisse der Datenschutzbehörde keinen Weisungen unterworfen. Die Bediensteten der Datenschutzbehörde sind ausschließlich an ihre:seine Weisungen gebunden. Des Weiteren übt sie:er die Funktion als Disziplinarvorgesetzte:r gegenüber den beamteten Bediensteten der Datenschutzbehörde aus.
Die:der Bundesminister:in für Justiz ist berechtigt, sich bei der:dem Leiter:in über die Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Dem ist von der:dem Leiter:in allerdings nur in dem Umfang zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde widerspricht.