Eurodac
Das Eurodac-System soll die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Identifizierung von Asylbewerbern sowie Personen unterstützen, die beim illegalen Überschreiten einer Unions-Außengrenze aufgegriffen wurden. Anhand des Vergleichs der Fingerabdrücke kann ein EU-Mitgliedstaat feststellen, ob ein Asylbewerber oder ein Ausländer, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat Asyl beantragt hat, oder ob ein Asylbewerber illegal in die EU eingereist ist.
Im Jahr 2013 wurde Eurodac auf eine neue gesetzliche Grundlage, Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac, gestellt und können nun auch Abfragen für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten durchgeführt werden.
Eurodac besteht aus einer zentralen Fingerabdruck-Datenbank ("Zentralsystem") und einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den Mitgliedstaaten, die ein verschlüsseltes virtuelles Netz für Eurodac-Daten zur Verfügung stellt ("Kommunikationsinfrastruktur").
Während für das Betriebsmanagement und die Kommunikationsinfrastruktur die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (eu-LISA) zuständig ist, hat jeder Mitgliedstaat die Sicherheit der Daten vor und während der Übermittlung in das Zentralsystem sicherzustellen.
Jeder Mitgliedstaat hat jeder Person, die internationalen Schutz beantragt, bzw. jedem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der – aus einem Drittstaat kommend – beim illegalen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, unverzüglich den Abdruck aller Finger abzunehmen und diese an das Zentralsystem zu übermitteln.
Die nationale Kontrollbehörde hat die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den betreffenden Mitgliedstaat einschließlich der Übermittlung dieser Daten an das Zentralsystem zu überwachen. Weiters stellt der Europäische Datenschutzbeauftragte sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in Eurodac im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der Eurodac-Verordnung erfolgt.
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Eurodac Verordnung (EU) Nr. 603/2013 »