Meldung Vertreter:in nach Art. 27 DSGVO

Die DSGVO ist nicht nur von Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter:innen, die im EWR eine Niederlassung haben, zu beachten, sondern hat einen darüber hinaus reichenden Anwendungsbereich.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 DSGVO findet die DSGVO Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch nicht in der Union niedergelassene Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter:innen, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht

  1. betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist oder

  2. das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.


Gemäß Art. 27 Abs. 1 DSGVO haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter:innen in den Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 DSGVO schriftlich eine:n Vertreter:in in der Union zu benennen, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 27 Abs. 2 DSGVO greift.

Die:Der Vertreter:in muss zwingend in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen sich die betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden oder deren Verhalten beobachtet wird, befinden.

Die:Der Vertreter:in dient zusätzlich oder an Stelle von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter:innen als Anlaufstelle für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der DSGVO.

Ein:e Vertreter:in gemäß Art. 27 DSGVO kann bei der Datenschutzbehörde per E-Mail an dsb@dsb.gv.at oder per Brief an „Österreichische Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien“ gemeldet werden.

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