Bekanntmachungen der Datenschutzbehörde
Information zu Beschwerden wegen Accountsperren auf Online-Plattformen
Information zu Beschwerden wegen Accountsperren auf Online-Plattformen
Die Datenschutzbehörde verzeichnet seit längerem einen Anstieg an Beschwerden in Zusammenhang mit Accountsperren auf Online-Plattformen (bspw. Social-Media-Netzwerken wie Instagram oder Facebook).
Obwohl es denkbar ist, derartige Beschwerden auf datenschutzrechtliche Bestimmungen zu stützen, teilt die Datenschutzbehörde mit, dass in vielen Fällen das eigentliche Ziel derartiger Beschwerden – nämlich die Wiederherstellung von gesperrten oder gelöschten Nutzerkonten – nicht in einem datenschutzrechtlichen Verfahren erreicht werden kann.
Wurde bspw. ein Nutzerkonto von einem Betreiber einer Online-Plattform gelöscht, kann in einem datenschutzrechtlichen Verfahren bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nur eine entsprechende Rechtsverletzung festgestellt werden. Eine Anweisung an Betreiber von Online-Plattformen, dass sie bestimmte personenbezogene Daten (weiter)verarbeiten oder dass sie ein bestimmtes Nutzerkonto wiederherstellen müssen, ist auf Grundlage der DSGVO hingegen nicht möglich.
Ferner muss berücksichtigt werden, dass die meisten Betreiber von Online-Plattformen nicht in Österreich, sondern in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind. Dies bedingt die Führung eines grenzüberschreitenden Kooperationsverfahrens unter Einbindung anderer Aufsichtsbehörden und es ist daher mit längeren Verfahrensdauern zu rechnen.
Die Sperrung von Nutzerkonten sowie die Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten auf Online-Plattformen fallen jedoch auch in den Anwendungsbereich des sog. Digital Services Acts (Verordnung (EU) 2022/2065, im Folgenden „DSA“).
Gemäß Art. 17 DSA müssen die Aussetzung oder die Schließung von Nutzerkonten von den jeweiligen Hostingdiensteanbietern begründet werden. Ferner muss den betroffenen Konteninhabern gemäß Art. 20 DSA ein internes Beschwerdemanagementsystem zur Verfügung gestellt werden. Art. 53 DSA sieht ein eigenes Beschwerderecht vor, wenn gegen die o.a. Bestimmungen verstoßen wird.
Für die Behandlung von Beschwerden nach dem DSA ist nicht die Datenschutzbehörde, sondern der jeweilige nationale Koordinator für digitale Dienste zuständig. In Österreich ist dies die KommAustria. Nähere Information zu den Zuständigkeiten und Verfahren nach dem DSA sind unter https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/DigitaleDienste/DSA/DSA.de.html abrufbar.
Bei Beschwerden in Zusammenhang mit Accountsperren auf Online-Plattformen ist daher zu überlegen, ob die mit der Beschwerde verfolgten Ziele nicht rascher und effizienter unter Heranziehung der im DSA enthaltenen Rechtschutzmöglichkeiten erreicht werden können.