Informationsfreiheitsgesetz

Evaluierung gemäß § 15 Abs. 2 IFG
Gemäß § 15 Abs. 2 IFG hat die Datenschutzbehörde die Anwendung des IFG begleitend zu evaluieren und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit nach dem IFG zu informieren.

Die Datenschutzbehörde hat dazu basierend auf internationalen Evaluierungsstandards Kriterien erarbeitet, anhand derer die Datenschutzbehörde erstmals im Jahr 2026 eine Evaluierung für den Berichtszeitraum 1. September 2025 bis 31. Dezember 2025 durchführen wird.

Diese Evaluierung soll auch im Interesse der informationspflichtigen Stellen geschehen, um über fundiertes Zahlenmaterial zu verfügen, auf dessen Basis allfällige weitere Entscheidungen getroffen werden können.

Die Datenschutzbehörde ersucht daher alle informationspflichtigen Stellen um Mitwirkung an der gesetzlich vorgesehenen Evaluierung gemäß § 15 Abs. 2 IFG und appelliert insbesondere an alle informationspflichtigen Organe, die Datenschutzbehörde bei dieser Aufgabe im Rahmen der Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG zu unterstützen und die benötigten Daten zur Verfügung zu stellen.

Meldungen an die Datenschutzbehörde gemäß § 15 Abs. 2 IFG
Eine erstmalige Einmeldung der Daten zur Evaluierung gemäß § 15 Abs. 2 IFG ist zwischen 1. Jänner bis 28. Februar 2026 (Einmeldezeitraum) für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2025 (Berichtszeitraum) ausschließlich über JustizOnline möglich.

Häufige Fragen und Antworten zum Einmeldeformular (FAQs) finden Sie hier.

Rundschreiben der Datenschutzbehörde zur Evaluierung gemäß § 15 Abs. 2 IFG

Rundschreiben der DSB vom 12.12.2025 »
Rundschreiben der DSB vom 06.10.2025 »
Rundschreiben der DSB vom 13.08.2025 »

Link zum JustizOnline-Portal (für die Einmeldung)

JustizOnline »

Rechtsgrundlagen:

Art. 22a B-VG »
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) »

Top