Verwaltungsstrafverfahren
Die Datenschutzbehörde kann auf eine Reihe von Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse zugreifen, die in Art. 58 DSGVO gesetzlich bestimmt sind, um die Anwendung der DSGVO in Österreich zu überwachen und durchzusetzen. Darunter fällt auch die Befugnis, eine Geldbuße gemäß Art. 83 DSGVO zu verhängen, wenn jemand schuldhaft gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften verstößt und dadurch eine Verwaltungsübertretung begeht. Die Geldbuße kann auch zusätzlich zu oder anstelle von anderen Abhilfemaßnahmen verhängt werden. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und liegt im Ermessen der Datenschutzbehörde.
Die Datenschutzbehörde ist gemäß § 22 Abs. 5 DSG sowohl für die Verhängung von Geldbußen gegenüber natürlichen als auch juristischen Personen zuständig.
Gegen Behörden und öffentliche Stellen, wie insbesondere in Formen des öffentlichen Rechts sowie des Privatrechts eingerichtete Stellen, die im gesetzlichen Auftrag handeln, und gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts können keine Geldbußen verhängt werden (§ 30 Abs. 5 DSG). Die Einschränkung hat jedoch keine Auswirkung auf andere Abhilfemaßnahmen der Datenschutzbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO wie beispielsweise die Erteilung einer Anweisung, dass dem Antrag einer Person auf Ausübung seiner Betroffenenrechte zu entsprechen ist.
Im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens werden die der Datenschutzbehörde angezeigten oder die von ihr selbst wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen geahndet. Neben den von der Datenschutzbehörde als Verwaltungsstrafbehörde wahrzunehmenden Verwaltungstatbeständen bestehen auch gerichtlich strafbare Handlungen (Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht gemäß § 63 DSG), die von der zuständigen Staatsanwaltschaft verfolgt werden und sohin nicht in die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde fallen.
Rechtsgrundlagen:
Art. 83 DSGVO »
Art. 57 Abs. 1 lit a DSGVO » »
Art. 58 Abs. 2 DSGVO »
§ 62 DSG »
§ 63 DSG »
Kommunikationswege zur Anregung eines Verwaltungsstrafverfahrens:
Online-Formular »
Brief, E-Mail »
Pflicht der Datenschutzbehörde zur Rückmeldung: nein
Fragen und Antworten zum Verwaltungsstrafverfahren
Allgemeines
Eine Anzeige ist die Meldung eines Sachverhaltes über eine vermeintliche Verwaltungsübertretung bei der zuständigen Behörde. Eine Behörde kann aber auch ohne Vorliegen einer Anzeige von Amts wegen tätig werden.
Was kann ich bei der Datenschutzbehörde anzeigen?
Bei der Datenschutzbehörde können Sie vermeintlich wahrgenommene, insbesondere durch Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter:innen erfolgte, schuldhafte Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen anzeigen.
Nach Einlagen der Anzeige, wird diese durch die Datenschutzbehörde geprüft und gegebenenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
Sie können eine Anzeige, die allenfalls Ermittlungen durch die Datenschutzbehörde auslöst, nicht mehr zurücknehmen. Eine Zurückziehung ist nur im Falle einer Beschwerde möglich. Erstatten Sie daher nur dann eine Anzeige, wenn tatsächlich auch Anhaltspunkte für eine Verwaltungsübertretung gegeben sind.
Werde ich über die Einleitung bzw. den Ausgang des Verfahrens informiert?
Wenn Sie der Datenschutzbehörde eine Verwaltungsübertretung anzeigen, beachten Sie, dass Ihnen in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren keine Parteistellung zukommt. Sie können daher weder Auskunft zum Stand des Verfahrens noch Akteneinsicht verlangen. Nur in einem Beschwerdeverfahren haben Sie als betroffene Person bzw. Beschwerdeführer:in Parteistellung.
Die Entscheidung, ob aufgrund Ihrer Anzeige ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und in Folge eine Geldbuße verhängt wird, obliegt der Datenschutzbehörde. Als betroffene Person können Sie zwar eine Beschwerde einbringen, jedoch besteht auch in einem Beschwerdeverfahren kein Recht auf Verhängung einer Geldbuße gegenüber einer bestimmten Person.
Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens werden keine Geldbußen verhängt, sondern ausschließlich nach Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens.
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Sie können Ihre (anonyme) Anzeige sowohl online als auch über die oben angegebeben sonstigen Kommunikationswege einbringen.
Wenn Sie die Anzeige online einbringen möchten, wählen Sie im Formular bei „Art der Eingabe“ die Option „Amtswegiges Prüfverfahren anregen“ aus. Begründen Sie in Folge die behauptete Datenschutzverletzung. Geben Sie im „Sachverhalt“ (freies Textfeld) an, dass Sie die Verhängung einer Geldbuße anregen. Begründen Sie in Folge Ihren Verdacht auf eine Verwaltungsübertretung.
Online Formular »
Bitte beachten Sie außerdem, dass die Erstattung einer Anzeige über eine vermeintliche Verwaltungsübertretung Ermittlungen durch die Datenschutzbehörde auslösen kann, die allenfalls auch Ihre Mitwirkung bedingt. Es kann unter Umständen daher erforderlich sein, dass Sie Zeugin bzw. als Zeuge von der Datenschutzbehörde oder in einem etwaigen Rechtsmittelverfahren in weiterer Folge vom Bundesverwaltungsgericht einvernommen werden.
Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie als Zeugin bzw. als Zeuge von der beschuldigten Person im Rahmen einer mündlichen Verhandlung befragt werden.
Welche Informationen werden benötigt?
Ihre Anzeige sollte/muss? zumindest folgende Informationen für eine weitere Beurteilung durch die Datenschutzbehörde enthalten:
- Name der:des Beschuldigten
(Konkrete Bezeichnung der natürlichen oder juristischen Person, die ihren (Wohn)-Sitz innerhalb des österreichischen Bundesgebietes hat) - Angaben zur Tathandlung
(Erläutern Sie uns den Sachverhalt. Was hat sich konkret ereignet?) - Angaben zum Tatzeitraum
(In welchem Zeitraum hat sich die Verwaltungsübertretung ereignet? Dauert der Verstoß noch an oder ist dieser bereits abgeschlossen?) - Angaben zum Tatort in Österreich
(Die Angabe des Tatorts ist insbesondere wenn der Betrieb einer Videokamera angezeigt wird von Relevanz. Folgende Fragen sollten in diesem Zusammenhang beantwortet werden: Wo befindet sich die Kamera? Wie ist diese positioniert? Welcher Bereich wird dadurch erfasst?) - Vorlage von allfälligen Beweismitteln
(Legen Sie insbesondere bei Anzeigen von Videokameras entsprechende Lichtbilder bei.) - Ihre Kontaktdaten
(Sie können unabhängig von der Möglichkeit einer „anonymen Anzeige“ Ihre Kontaktdaten bekanntgeben, um der Datenschutzbehörde zu ermöglichen, gegebenenfalls weitere Informationen einzuholen. Sollte Ihre Einvernahme als Zeugin bzw. als Zeuge notwendig sein, muss jedenfalls Ihre Identität geprüft werden.)