Amtswegiges Prüfverfahren
Die Datenschutzbehörde kann ein amtswegiges Prüfverfahren einleiten, wenn eine Verletzung von Datenschutzrecht (DSG, DSGVO) behauptet wird.
Oft erhält die Datenschutzbehörde "Anzeigen" oder "Meldungen", die Missstände (zum Beispiel die nicht der DSGVO entsprechende Gestaltung einer Website oder eine Vernachlässigung von Datensicherheitsmaßnahmen) aufzeigen möchten. Oft ist die meldende oder anzeigende Person auch selbst von einer Datenverarbeitung betroffen und möglicherweise in ihren Rechten (Kapitel III DSGVO) verletzt, möchte aber anonym bleiben und somit nur als sogenannte:r Whistleblower:in der Datenschutzbehörde Informationen liefern (beispielsweise, weil es sich bei letzterem um die:den eigene:n Arbeitergeber:in handelt).
Begründete Fälle werden zum Anlass für amtswegige Prüfverfahren genommen.
Jene Person, die ein solches amtswegiges Prüfverfahren anregt, hat jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Datenschutzbehörde tatsächlich ein amtswegiges Prüfverfahren einleitet.
Rechtsgrundlagen:
Art. 57 Abs. 1 lit e DSGVO »
Art. 58 Abs. 2 DSGVO »
Kommunikationswege:
Online-Formular »
Brief, E-Mail »
Pflicht der Datenschutzbehörde zur Rückmeldung: nein
Fragen und Antworten zum amtswegigen Prüfverfahren
Werde ich über die Einleitung bzw. den Ausgang eines amtswegigen Verfahrens informiert?
Wenn Sie bei der Datenschutzbehörde ein amtswegiges Prüfverfahren anregen, beachten Sie, dass Ihnen in einem allfälligen Prüfverfahren keine Parteistellung zukommt. Sie können daher weder Auskunft zum Stand des Verfahrens noch Akteneinsicht verlangen und werde auch nicht über den Ausgang des Verfahrens informiert. Nur in einem Beschwerdeverfahren haben Sie als betroffene Person bzw. Beschwerdeführer:in Parteistellung.
Die Entscheidung, ob aufgrund Ihrer Anzeige oder Meldung ein amtswegiges Prüfverfahren wird, obliegt der Datenschutzbehörde. Als betroffene Person können Sie zwar eine Beschwerde einbringen, jedoch besteht auch in einem Beschwerdeverfahren kein Recht auf Verhängung einer Geldbuße gegenüber einer bestimmten Person.
Wie rege ich ein amtswegiges Prüfverfahren an?
Sie können Ihre (anonyme) Anzeige oder Meldung über die angegebenen Kommunikationswege oder online einbringen.
Wenn Sie die Anzeige oder Meldung online einbringen möchten, wählen Sie im Formular bei „Art der Eingabe“ die Option „Amtswegiges Prüfverfahren anregen“ aus. Begründen Sie in Folge die behauptete Datenschutzverletzung.
Online-Formular »
Welche Informationen werden benötigt?
Ihre Anzeige oder Meldung sollte zumindest folgende Informationen für eine weitere Beurteilung durch die Datenschutzbehörde enthalten:
- Name der:des Verantwortlichen
(konkrete Bezeichnung der natürlichen oder juristischen Person) - Angaben zur Datenschutzverletzung
(Erläutern Sie uns den Sachverhalt. Was hat sich konkret ereignet?) - Angaben zum zeitlichen Rahmen der Datenschutzverletzung
(In welchem Zeitraum hat sich die Datenschutzverletzung ereignet? Dauert der Verstoß noch an oder ist dieser bereits abgeschlossen?) - Vorlage von allfälligen Beweismitteln (Legen Sie insbesondere bei Anzeigen oder Meldungen von Videokameras entsprechende Lichtbilder bei.)
- Ihre Kontaktdaten
(Sie können unabhängig von der Möglichkeit einer „anonymen Anzeige oder Meldung“ Ihre Kontaktdaten bekanntgeben, um der Datenschutzbehörde zu ermöglichen, gegebenenfalls weitere Informationen einzuholen. Sollte Ihre Einvernahme als Zeugin bzw. als Zeuge notwendig sein, muss jedenfalls Ihre Identität geprüft werden.)
Kann die Datenschutzbehörde eine Garantie für ein anonymes Verfahren abgeben?
Die Datenschutzbehörde kann leider keine Garantie für die Geheimhaltung der Identität der anzeigenden oder meldenden Person gegenüber der:dem Verantwortlichen während des gesamten Verfahrens (einschließlich des Rechtsmittelverfahrens) abgeben, da dafür eine ausdrückliche Rechtsgrundlage fehlt. Zudem ist es nicht immer möglich, einen Fall anonym zu behandeln (beispielsweise, wenn es nur eine oder eine begrenzte Anzahl von der Datenschutzverletzung betroffene Person bzw. Personen gibt).