FAQs
Data-Breach-Verfahren
Meldungen von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
(„Data-Breach-Verfahren“)
Art. 33 Abs. 1 DSGVO verpflichtet Verantwortliche, eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, der Aufsichtsbehörde zu melden, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.
Wird eine Data Breach-Meldung gemäß Art. 33 DSGVO bei der Datenschutzbehörde eingebracht, besteht diesbezüglich von Ihrer Seite aus kein weiterer Handlungsbedarf, es sei denn, die Datenschutzbehörde kontaktiert Sie in dieser Angelegenheit, um zu prüfen, ob Sie alle geeigneten Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen gesetzt haben.
Hat die:der Verantwortliche betroffene Personen trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht über den Vorfall benachrichtigt, so kann mittels Bescheid ein entsprechender Leistungsauftrag erteilt werden.