FAQs
Foto & Video
Stationäre Videoüberwachung durch Private
Zulässigkeit einer Videoüberwachung
Die DSGVO erlaubt den Einsatz von Videokameras im privaten Bereich unter bestimmten Voraussetzungen. Ob eine Kamera eingesetzt werden darf, hängt immer vom Einzelfall ab.
Die Beurteilung, ob die Videoüberwachung im Einzelfall als zulässig angesehen werden kann, obliegt der:dem Verantwortlichen selbst. Diese Prüfung muss vor der Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.
Gleiches gilt für die Frage, ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung vor der Inbetriebnahme durchzuführen ist. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Punkt "Datenschutz-Folgenabschätzung" unter:
Ihre Pflichten als Verantwortliche:r »
Dabei sind für die Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung folgende Faktoren entscheidend:
- Berechtigtes Interesse oder Einwilligung der betroffenen Person als Rechtfertigung
So kann für den Betrieb einer Videokamera ein berechtigtes Interesse vorliegen, wenn sie
- zum Schutz des Lebens von Personen,
- Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen, oder
- Schutz des Eigentums - z.B. Eigenheim, Gegenstände innerhalb des Lagerraums
eingesetzt wird.
Auch ist eine Einwilligung in den Betrieb einer Videokamera denkbar, wobei dies in der Praxis aber oft schwierig umzusetzen ist. - Örtliche/Zeitliche Beschränkung der Videoüberwachung
Videokameras dürfen nur so viel erfassen, wie örtlich und zeitlich unbedingt erforderlich ist.
Öffentliche Bereiche wie Straßen oder Gehsteige dürfen grundsätzlich nicht mitgefilmt werden. Allerdings dürfen ausnahmsweise auch öffentliche Verkehrsflächen (wie bspw. der Gehsteig) im Ausmaß von maximal 50 cm erfasst werden, wenn der Schutz der Hausfassade oder des Zaunes vor Sachbeschädigungen oder dergleichen nicht anders möglich wäre. Nachbargrundstücke dürfen ohne Zustimmung jedenfalls nicht gefilmt werden.
Praxistipp
Viele Kameras bieten die technische Möglichkeit, bestimmte Aufnahmebereiche digital zu schwärzen bzw. zu verpixeln (z.B. Datenschutzmodus, Schwärzungen). Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, mit einer physischen Blende den Aufnahmebereich einzuschränken oder innerhalb der Kameraeinstellungen die Betriebszeiten der Kamera näher zu definieren bzw. einzuschränken. - Geeignete Kennzeichnung
Eine Videoüberwachung ist geeignet zu kennzeichnen - etwa durch Hinweisschilder oder Aufkleber. Die Hinweise müssen gut sichtbar sein, bevor jemand den überwachten Bereich betritt (bspw. in Augenhöhe).
Der Europäische Datenschutzausschuss hat Leitlinien zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Videoüberwachungen erlassen, an denen sich Verantwortliche orientieren können (zur geeigneten Kennzeichnung siehe Seite 28 f, insb. Rz 115).
Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte
Leitlinien 3/2019 »
Praxistipp
Das Hinweisschild sollte derart angebracht sein, dass dieses für die betroffene Person leicht erkennbar ist, bevor sie den überwachten Bereich betritt (bspw. in Augenhöhe). - Regelmäßige Löschung/Überspeicherung
Aufnahmen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck der Videoüberwachung notwendig ist (Grundsatz der Speicherbegrenzung).
Auch wenn die DSGVO und das DSG keine ausdrückliche Speicherdauer festlegen, ist ein grundsätzlicher Richtwert für eine zulässige Speicherdauer 72 Stunden. Je länger die Speicherfrist tatsächlich festgelegt ist, desto höher ist der Argumentationsaufwand in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Zwecks und der Erforderlichkeit.
Praxistipp
Vor der Inbetriebnahme der Videoüberwachungsanlage müssen die Zwecke von den Verantwortlichen festgelegt werden. Hierbei sollte sich die Speicherfrist am erforderlichen Maß orientieren und derart bestimmt werden, dass diese für das Erreichen der Zwecke ausreicht. - Auswertung nur im Einzelfall
Eine Auswertung der Aufnahmen darf nur im Anlassfall erfolgen - z.B., um festzustellen, wer eine Beschädigung bzw. einen Diebstahl verübt hat. Dabei dürfen die personenbezogenen (Bild-)Daten nur für die vorab festgelegten, eindeutigen und legitimen Zwecke erhoben werden. Eine Berufung auf davon abweichende Zwecke ist nicht zulässig.
Beispiel:
Die Aufzeichnungen einer Kamera, die zum Schutz vor Diebstahl installiert wurde, werden auf sozialen Medien veröffentlicht oder es wird ein Ausdruck öffentlich ausgehängt, um nach der betroffenen Person zu fahnden. Dies ist nicht erlaubt, da die Personenfahndung gesetzlich streng geregelt ist und ausschließlich den Sicherheitsbehörden obliegt.
Es sollte zudem festgelegt werden, welche Personen berechtigt sind, auf die Aufzeichnungen zuzugreifen (Berechtigungssystem). - Echtzeitaufnahmen
Auch eine Echtzeitaufnahme (sogenannte „Live-Aufnahme“ bzw. „Live-Übertragung“) ohne Speicherung von Aufzeichnungen stellt eine Verarbeitung personenbezogener (Bild-)Daten dar! Diese Art der Datenverarbeitung ist jedoch ein gelinderes Mittel, als eine Videoüberwachung mit Speicherung von Aufzeichnungen.
Die Anforderungen für den Betrieb einer Videoüberwachung sind aber auch im Falle einer Echtzeitaufnahme (ohne Speicherung von Aufzeichnungen) zu berücksichtigen. - Keine gelinderen Mittel
Eine Videoüberwachung darf nur eingesetzt werden, wenn keine anderen, gelinderen Mittel ausreichen würden – wie etwa Sperr- und Sicherungssysteme, Bewegungsmelder, Einsatz von Wachpersonal.
Thema: Kameras in betrieblichen Räumlichkeiten
Bei Videoüberwachung in betrieblichen Räumlichkeiten (z.B. Geschäften, Produktionshallen oder Gaststätten) ist besondere Vorsicht geboten und darüber hinaus noch Folgendes zu beachten:
- Zunächst ist zu überlegen, ob eine Videoüberwachung außerhalb der Betriebs-/Öffnungszeiten zur Erreichung des verfolgten Zwecks (z.B. Schutz des Eigentums) genügt. Dadurch würden Mitarbeiter:innen und Kunden bzw. Kundinnen nicht von den Kameras aufgenommen werden.
- Falls Kameras innerhalb der Betriebs-/Öffnungszeiten aktiviert werden müssen, ist zu prüfen, ob ein Aufnahmebereich gewählt werden kann, in welchem Mitarbeiter:innen nicht dauerhaft bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit erfasst werden.
- Bereiche wie Pausenräume, Küchen, Umkleiden, Zugänge zu WC-Anlagen oder ähnliches dürfen während der Arbeitszeiten nicht überwacht werden, weil dies einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht der betroffenen Mitarbeiter:innen darstellt.
- In Räumlichkeiten, die von Kunden bzw. Kundinnen regelmäßig betreten werden (z.B. Supermarkt, Geschäft, Gaststätte), kann eine Videoüberwachung zum Schutz des Eigentums (Diebstahlschutz, Schutz vor Vandalismus) zulässig sein.
- Neben Mitarbeiter:innen sind auch Kunden bzw. Kundinnen sowie Lieferanten oder sonstige (externe) Dienstleister (z.B. externes Reinigungs- oder Wachpersonal) über die Videoüberwachung zu informieren.
Eine Überwachung betrieblicher Räumlichkeiten zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmer:innen ist gesetzwidrig und daher absolut unzulässig (§ 12 Abs. 4 Z 2 DSG)!
Beispiel:
Die Videokameras in einem Supermarkt zum Schutze des Eigentums wurden auch dafür verwendet, um die Arbeitsleistung oder die Anzahl von Pausen der Mitarbeiter:innen zu kontrollieren.
Zustimmung der Mitarbeiter:innen
Beim Einsatz von Kameras in betrieblichen Räumlichkeiten stellt eine Einwilligung der Mitarbeiter:innen zwar eine Möglichkeit dar, die Datenverarbeitung zu rechtfertigen, ist jedoch in diesem Kontext aus folgenden Gründen ungeeignet:
- Aufgrund des Ungleichgewichts und der Abhängigkeit im Beschäftigungskontext kann bei der Zustimmung bzw. Einwilligung von Mitarbeiter:innen nicht davon ausgegangen werden, dass diese freiwillig gegenüber dem:der Arbeitgeber:in erteilt wurde. Die Freiwilligkeit einer Einwilligung stellt jedoch eine zentrale Voraussetzung dar.
- Die Einwilligung gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO muss jederzeit widerrufbar sein. Dies führt im Fall von Videoüberwachungsanlagen in betrieblichen Räumlichkeiten regelmäßig zum Problem, dass eine Videoüberwachung nicht mehr betrieben werden darf, wenn einzelne Mitarbeiter:innen das Recht auf Widerruf ausüben. Ohne die Möglichkeit des Widerrufs ist die Einwilligung nicht zulässig.
Davon abgesehen wird im Regelfall nur die Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter:innen eingeholt, es begeben sich aber noch weitere Personen in den Aufnahmebereich (z.B. Kunden bzw. Kundinnen; Lieferanten, externe Dienstleister), bei denen keine Einwilligung eingeholt wurde bzw. werden kann.
Unter diesen Gesichtspunkten wird die Einwilligung der Mitarbeiter:innen aus datenschutzrechtlicher Sicht im Beschäftigungskontext im Regelfall nicht geeignet sein, um die Datenverarbeitung mittels einer Videoüberwachungsanlage zu rechtfertigen.
Unabhängig von den datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine Einwilligung sind jedenfalls auch arbeitsverfassungsrechtliche Bestimmungen gemäß § 96 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) bzw. § 10 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) zu berücksichtigen.
Keine Meldepflicht bei Videoüberwachung
Mit In-Geltung-Treten der DSGVO am 25. Mai 2018 ist das Datenverarbeitungsregister (DVR), in welches alle meldepflichtigen Datenanwendungen einzutragen bzw. der Datenschutzbehörde zu melden waren, weggefallen.
Dies bedeutet, dass von der Datenschutzbehörde keine Vorab-Prüfung oder Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Videoüberwachungsanlage erteilt wird.
Was kann ich gegen eine unzulässige Videoüberwachung unternehmen?
Wenn Sie glauben, dass eine Kamera - gemessen an den oben genannten Voraussetzungen - unzulässig eingesetzt wird, können Sie sich an die Datenschutzbehörde wenden:
- Sie können die Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens bei der Datenschutzbehörde anregen.
- Wurden Sie tatsächlich durch eine - vermeintlich - unrechtmäßige Kamera aufgezeichnet, so können Sie Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG bei der Datenschutzbehörde einbringen.
Näheres zum amtswegigen Prüfverfahren »
Näheres zum Beschwerdeverfahren »
Weitergabe & Veröffentlichung von Videoaufnahmen
Auch wenn eine Videoüberwachung an sich zulässig ist, berechtigt dies noch nicht zur Weitergabe oder zum Veröffentlichen der Videoaufnahmen - z.B. im Internet.
Rechtsprechung
Urteil des Europäischen Gerichtshofes C‑212/13 »
Anlassbezogene Foto- und Videoaufnahmen zu Beweiszwecken
Zulässigkeit
Das Anfertigen von Beweisfotos oder -videos im Einzelfall kann zulässig sein. Wesentliche Voraussetzung ist, dass die:der Aufnehmende ein höher zu gewichtendes „berechtigtes Interesse“ an der Aufnahme hat, als die:der Aufgenommene (z.B. ein öffentliches Interesse an der Verfolgung einer mutmaßlichen Rechtsverletzung durch die zuständige Behörde). Zudem ist bei der Interessenabwägung die Erforderlichkeit entsprechend zu prüfen.
Was kann ich gegen anlassbezogene Foto- und Videoaufnahmen unternehmen?
Falls die aufgenommene Person die Ansicht vertreten sollte, dass die aufnehmende Person kein überwiegendes „berechtigtes Interesse“ hat, so bleibt es dieser unbenommen, eine Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung bei der Datenschutzbehörde einzubringen. Hierbei wird jedoch auf den obigen Punkt verwiesen, dass im Einzelfall das Anfertigen von Beweisfotos oder -videos zulässig sein kann.
Näheres zum Beschwerdeverfahren »
Weitergabe & Veröffentlichung
Ist eine anlassbezogene Foto- oder Videoaufnahme an sich zulässig, berechtigt dies noch nicht zur Weitergabe oder zum Veröffentlichen der Aufnahmen (z.B. im Internet).
Urlaubsfotos
Urlaubsfotos oder -filme, die nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen hinauslaufen (bspw. Aufnahmen von Urlaubsfahrten oder Skiabfahrten mit einer Helmkamera), unterliegen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich der DSGVO oder des DSG (sog. „Haushaltsausnahme“). Sie sind zulässig und es kann somit auch keine Datenschutzverletzung vorliegen.
Kameraattrappen
Da bei Kameraattrappen keine Datenverarbeitung stattfindet, unterliegen diese nicht dem Anwendungsbereich der DSGVO oder des DSG. Es kann somit auch keine Datenschutzverletzung vorliegen. Der bloße Eindruck beobachtet zu werden („Überwachungsdruck“) mag zwar eine Beeinträchtigung der Privatsphäre oder Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellen, ist aber datenschutzrechtlich unbeachtlich.
Im Fall einer Beschwerde ist von der:dem Betreiber:in der Geräte ein Nachweis zu erbringen, dass es sich tatsächlich um Attrappen handelt. Die Datenschutzbehörde empfiehlt daher, Dokumente aufzubewahren, aus denen hervorgeht, dass es sich um eine Attrappe handelt (z.B. die Rechnung). Dadurch wäre im Fall eines Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzbehörde wegen Videoüberwachung eine schnelle Widerlegung des Vorwurfs möglich.
Was kann ich gegen eine Kameraattrappe unternehmen?
Die Datenschutzbehörde kann keiner Beschwerde wegen Beeinträchtigung der Privatsphäre beziehungsweise "Belästigung" durch die Aufstellung von Kameraattrappen nachgehen. Eine solche allfällige Rechtsverletzung stellt eine Verletzung des aus § 16 ABGB abgeleiteten Persönlichkeitsrechts auf Achtung des Privatbereichs und der Geheimsphäre, welches vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist.
Zivilrechtlich dürfen Attrappen nach Rechtsprechung des OGH zur Abschreckung von Einbrechern oder Vandalen nur das eigene Grundstück bzw. das eigene Eigentum schützen (vgl. das Urteil des OGH vom 28.03.2007, 6 Ob 6/06k mwN). Für eine diesbezügliche Klage sind ausschließlich die Zivilgerichte zuständig.
Dashcams
Eine „Dashcam“ (eine Abkürzung für „Dashboard Camera“, also „Armaturenbrett-Kamera“) ist eine Videokamera, die im Auto installiert ist und durch die Windschutzscheibe Bilder von der Straße vor dem Auto aufnimmt und aufzeichnet. Zusätzlich können Autokameras an der Heckscheibe und an Seitenfenstern befestigt sein, um das gesamte Geschehen rund um ein Auto aufzuzeichnen. Eingesetzt werden solche Kameras zumeist zu Beweiszwecken, um im Falle eines Unfalls den Hergang nachvollziehen zu können.
Zulässigkeit
Im Regelfall sind Dashcams unzulässig, weil die meisten gängigen Produkte aufgrund ihrer Konfigurationen (Aufnahmebereich, Speicherdauer) andere Verkehrsteilnehmer in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigen. Dashcams sind jedoch nicht gänzlich unzulässig - die Rechtmäßigkeit ist in jedem Einzelfall anhand folgender Faktoren zu prüfen:
- Zweck
Die Datenverarbeitung (Aufzeichnung) erfolgt zum Zweck der Dokumentation eines Unfallherganges. Auch zum Zweck der Anzeigenerstattung bei einer zuständigen Behörde kann die Datenverarbeitung zulässig sein. Wesentlich ist dabei stets, dass die Aufnahmen ausschließlich anlassbezogen erfolgen. - Örtliche Beschränkung
Die Aufnahme des öffentlichen Raumes (insb. Straße) wird auf das erforderliche Maß beschränkt: Der Aufnahmebereich rund um das Fahrzeug wird auf das Nötigste beschränkt; es erfolgt keine großflächige Überwachung; der Kamerawinkel ist "nach unten" geneigt; die Kameraauflösung wird so gering wie möglich gewählt, sodass nur ein kleiner Bereich um das Fahrzeug herum deutlich zu sehen ist; weiter entfernte Personen oder Fahrzeuge können nicht mehr identifiziert werden. - Zeitliche Beschränkung
Im Falle einer Speicherung werden Daten nur im unbedingt erforderlichen zeitlichen Ausmaß gespeichert. Selbst Unfalldaten dürfen nicht endlos gespeichert werden, sondern nur bis zur Zweckerreichung. Als im Einzelfall zulässig beurteilt wurde bisher bspw. eine anlassbezogene Videosequenz von drei (BVwG) oder fünf Minuten (Datenschutzbehörde).
Wenn die dauerhafte Speicherung von Bilddaten (z.B. Ausschalten eines Überschreibungsprozesses) von einer willentlichen Handlung der:des Verantwortlichen abhängig ist (etwa durch das manuelle Betätigen eines Speicherknopfes oder durch Entfernen einer SD-Karte), wird im Zweifelsfall von einer Unzulässigkeit der Dashcam auszugehen sein. Ein „Missbrauch“ der Dashcam für andere Zwecke als zur Dokumentation eines Unfallherganges ist in solchen Fällen nämlich nicht mehr kontrollierbar. Zulässig ist die ausschließlich automatische Speicherung von Bilddaten (also Stopp des Überschreibungsprozesses) durch vordefinierte Impulse (Aufprallsensoren, abrupte Lenk-/Fahr-/Brems-/Beschleunigungsmanöver), wobei im Einzelfall etwa die manuelle Speicherung anlassbezogener Videos durch herausziehen einer Speicherkarte als zulässig erachtet wurde. - Regelmäßige Löschung/Überspeicherung
Die Daten werden kontinuierlich überschrieben, soweit es zu keinem Unfall gekommen ist (Überschreibungsprozess). - Zugriffsbeschränkungen
Gewährleistung von Integrität und Vertraulichkeit durch Einsatz von Verschlüsselungstechniken und Zugriffsbeschränkungen.
Was kann ich gegen eine Dashcam unternehmen?
Sollte die Zulässigkeit einer Dashcam entsprechend der genannten Voraussetzungen nicht gegeben sein, so ist eine Anregung zur Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens bei der Datenschutzbehörde möglich. Wurde eine Person tatsächlich durch eine unrechtmäßige Dashcam aufgezeichnet, so kann diese Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung bei der Datenschutzbehörde einbringen.
Näheres zum amtswegigen Prüfverfahren »
Näheres zum Beschwerdeverfahren »
Weitergabe & Veröffentlichung
Ist eine Dashcamaufnahme an sich zulässig, berechtigt dies noch nicht zur Weitergabe oder zum Veröffentlichen der Aufnahmen (z.B. im Internet).
Rechtsprechung
Die Rechtsmeinung der Datenschutzbehörde basiert im Wesentlichen auf österreichischen und europäischen höchstgerichtlichen Entscheidungen, nämlich dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2016, Ro 2015/04/0011, sowie dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11. Dezember 2014, C-212/13.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes »
Die Datenschutzbehörde hat bereits ausgesprochen, dass eine anlassbezogene Videoaufzeichnung durch eine Dashcam im Einzelfall und zum Zweck der Anzeigenerstattung bei einer zuständigen Behörde von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt sein kann (Bescheid vom 5. Oktober 2020, GZ 2020-0.535.661). Mit Bescheid vom 10. November 2022 gewährte die Datenschutzbehörde eine anlassbezogene Speicherung von 5 Minuten (Bescheid vom 10. November 2022, GZ 2022-0.609.733).
Mit Entscheidung vom 25. Oktober 2022 entschied das BVwG, dass "sich Personen im Straßenverkehr bewusst einer Öffentlichkeit und einer Wahrnehmung durch Dritte" aussetzen, und daher "spätestens im Falle eines Unfallgeschehens mit einer Dokumentation ihres Unfallgeschehens" zu rechnen haben. Im Zuge dieser Entscheidung wurden Videoaufzeichnungen von 3 Minuten zugelassen, wobei im konkreten Fall die Überschreibung des Videomaterials durch Herausziehen der Speicherkarte jederzeit verhindert werden konnte (vgl. BVwG, 25. Oktober 2022, GZ W256 2222862-1/27E).
BVwG, 25. Oktober 2022, GZ W256 2222862-1/27E »
Drohnen
Eine "Drohne" ist ein unbemanntes Luftfahrzeug.
Zulässigkeit
Drohnen sind nur dann datenschutzrechtlich relevant, wenn sie personenbezogene Daten ermitteln. Ein Spielzeug oder Modellflugzeug ohne Kameras oder andere Sensoren fällt nicht unter das Datenschutzrecht. Die üblichste Form der datenschutzrechtlich relevanten Drohne ist ein Fluggerät mit einer eingebauten Kamera, die Bilder aufzeichnet und per Funk an den Piloten übermittelt.
Drohnen können sowohl unter das Datenschutzrecht als auch unter das Luftfahrtrecht fallen. Beide Rechtsgebiete sind voneinander vollkommen unabhängig: Ist ein Drohnenflug luftfahrtrechtlich zulässig, so sind Video- oder Fotoaufnahmen alleine deshalb noch nicht zulässig.
Datenschutzrechtlich gelten für Kameradrohnen dieselben Regeln wie für Videokameras. Demnach ist eine Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen nicht zulässig.
Beachten Sie bitte, dass die Datenschutzbehörde bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen eine Geldbuße verhängen kann.
Das Luftfahrtrecht enthält besondere Bestimmungen über Drohnen, die Sie auf der Website der Austro Control einsehen können. Bitte beachten Sie, dass die luftfahrtrechtliche Verwendung von Drohnen mittlerweile europaweit einheitlich geregelt wurde. Entsprechende (englischsprachige) Informationen finden Sie auf der Drohnen-Website der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA).
Weitergabe & Veröffentlichung
Ist eine Drohnenaufnahme an sich zulässig, berechtigt dies noch nicht zur Weitergabe oder zum Veröffentlichen der Aufnahmen (z.B. im Internet).