Gesetzesbegutachtungen
Die Datenschutzbehörde ist vor Erlassung von Bundesgesetzen, die wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, sowie von Verordnungen des Bundes, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehen oder sonstige wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, anzuhören (§ 21 Abs. 1 DSG).
Die Stellungnahmen der Datenschutzbehörde im Gesetzesbegutachtungsverfahren finden Sie auf der Website des österreichischen Parlaments.
Stellungnahmen »
Neben dem Recht zur Begutachtung hat die Datenschutzbehörde auch beratende Funktion. Sie berät die Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates, die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen über legislative und administrative Maßnahmen (§ 21 Abs. 1 DSG).